Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII umfassen den Regelsatz, die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, evtl. Mehrbedarfszuschläge und einmalige Bedarfe sowie Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.
Durch diese Hilfe wird für alte und für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen eine eigenständige soziale Leistung geschaffen, die es ihnen ermöglicht, den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellen zu können. Insbesondere soll damit auch der verschämten Altersarmut begegnet werden. Der Leistungsberechtigte soll seinen notwendigen Lebensunterhalt sichergestellt bekommen, ohne die Furcht haben zu müssen, dass ein Unterhaltsrückgriff auf die Kinder oder die Eltern vorgenommen wird.
Die Leistungen erhalten Personen, die das Rentenalter überschritten haben oder aber das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage auf Dauer voll erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können.
Die Leistungen werden in der Regel auf Dauer innerhalb oder außerhalb von Einrichtungen erbracht.
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