Bildung und Teilhabe
Für Kinder, deren Familien Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, gibt es Leistungen für Bildung und Teilhabe. Diese umfassen verschiedene Bedarfsarten:
Eintägige Schul- und Kita-Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
Es werden die Aufwendungen (ohne Taschengeld) für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten übernommen. Vorausgesetzt wird, dass es sich um von der Schule organisierte Klassenfahrten handelt, die im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen anerkannt sind. Dies ist durch eine Bescheinigung der Schule zu belegen. Vergleichbares gilt für Ausflüge von Kindertageseinrichtungen. Die Leistungen werden direkt mit der Schule oder Einrichtung abgerechnet.
Bedarfsanmeldungen:
- Bedarfsanmeldung auf Gewährung einer Leistung für einen Schulausflug im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
- Bedarfsanmeldung auf Gewährung einer Leistung für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
- Bedarfsanmeldung auf Gewährung einer Leistung für einen Ausflug einer Kindertageseinrichtung
Schulbedarf
Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (z. B. Ranzen, Sportzeug, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial) erhalten Schüler/innen eine pauschalierte Leistung von € zum 1. August und € zum 1. Februar jeden Jahres.
Ein Antrag dafür ist – außer bei Bezieher/innen von Wohngeld oder Kinderzuschlag – grundsätzlich nicht erforderlich. In Zweifelsfällen (z. B. im Jahr der Einschulung oder bei Schüler/innen, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen) bitten wir Sie um Vorlage einer Schulbescheinigung.
Neben diesem pauschalierten Schulbedarf haben Sie auch die Möglichkeit, dass im Rahmen der Schulbuchausleihe anfallende Leihentgelt erstattet zu bekommen. Nähere Informationen erhalten Sie hier.
Schülerbeförderung
Für Schüler/innen, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die erforderlichen Aufwendungen der günstigsten Beförderungskosten berücksichtigt.
Diese Leistung ist jedoch nachrangig vor anderen Ansprüchen. Im Saarland stellen beispielsweise die Kommunen die Schülerbeförderung an Grundschulen und bestimmten Förderschulen sicher.
In anderen Schulformen kann möglicherweise ein Anspruch nach dem Saarländischen Schülerförderungsgesetz bestehen (insbesondere für Kinder in Heim- oder Familienpflege, Halbwaisen und Waisen sowie Integrationsschüler/innen in Regelschulen).
Nähere Informationen finden Sie hier.
Wir bitten Sie, die bestehenden Ermäßigungen (z. B. das saarVV Junge-Leute-Ticket") zu nutzen.
Die Bedarfsanmeldung für Schülerbeförderungsleistungen finden Sie hier.
Lernförderung
Für Schüler/innen wird eine die schulischen Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und erforderlich ist, um das Klassenziel (in der Regel die Versetzung in die nächste Klassenstufe) zu erreichen. Dabei darf die Ursache nicht selbstverschuldet sein, z. B. durch unentschuldigtes Fehlen. Die Leistung wird nur auf Antrag erbracht und direkt mit dem Anbieter abgerechnet.
Vorrangig ist jedoch auf schulische Unterstützungsangebote (z. B. Förderunterricht) zurückzugreifen. In Einzelfällen kann auch eine Hilfestellung im Rahmen der freiwilligen Ganztagsschule geeignet sein, um die Lerndefizite zu beheben. Daneben bieten die Sozialraumteams der Jugendhilfe in den Gemeinden des Kreises eine Hausaufgabenbetreuung an; bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an den für Ihre Schule zuständigen Schoolworker oder das Sozialraumteam.
Den Antrag auf Gewährung einer Leistung für Lernförderung finden Sie hier.
Mittagsverpflegung
Für Schüler/innen, für die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, werden die entstehenden Aufwendungen übernommen und direkt mit dem Leistungsanbieter abgerechnet.
Gleiches gilt für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Hinsichtlich der Übernahme weiterer Kosten (z. B. Elternbeitrag) ist eine Kostenübernahme durch das Jugendamt möglich.
Die Bedarfsmeldung zur Mittagsverpflegung finden Sie hier.
Gesellschaftliche Teilhabe
Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt für
- Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
- Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung
- die Teilnahme an Freizeiten.
Allerdings sind die übernahmefähigen Kosten auf 15 € im Monat begrenzt. Bei Freizeiten kann dieser Monatsbetrag jedoch auch angespart werden; so können im Einzelfall maximal 180 € übernommen werden.
Daneben können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
Die Leistung wird direkt mit dem Anbieter (z. B. Verein) abgerechnet.
Die Bedarfsanmeldung für Vereinsmitgliedschaften finden Sie hier.
Die Bedarfsanmeldung auf Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft können Sie hier herunterladen.
Zuständige Stellen im Landkreis Sankt Wendel sind:
- Jugendamt für den Bereich Mittagessen in Schule und Vorschule
- Kreissozialamt für Bildung und Teilhabe bei Familien, die Sozialhilfe oder Grundsicherung beziehen
- Kommunale Arbeitsförderung für Bildung und Teilhabe bei Familien, die Bürgergeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen
- Kommunale Arbeitsförderung für den Bereich Zuschuss zum Leihentgelt bei Schulbüchern und Schülerbeförderung nach dem Landesgesetz
Antragsvordrucke sind auch hier erhältlich:
Kommunale Arbeitsförderung
– Bildung und Teilhabe –
Tritschlerstraße 5 – Wendelinuspark
66606 St. Wendel
T 06851 801-3000
F 06851 801-3090
E-Mail: but(at)lkwnd.de
Kreissozialamt
Welvertstraße 2
66606 St. Wendel
E-Mail: kreissozialamt(at)lkwnd.de