Asylbewerberleistungsgesetz

In Deutschland lebende Asylsuchende erhalten bei Bedarf Asylbewerberleistungen, um ihren Lebensunterhalt vorübergehend zu sichern.

Berechtigte

Grundsätzlich müssen Sie bedürftig sein. Das bedeutet, dass Sie nicht in der Lage sind, aus eigenem Einkommen oder Vermögen Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Haben Sie z.B. Barmittel über dem Freibetrag von 200€, müssen Sie diese zuerst aufbrauchen, bevor Sie Leistungen in Anspruch nehmen können.

Personen mit folgendem ausländerrechtlichem Status haben grundsätzlich einen Anspruch auf Hilfen:

  • Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz
  • Duldung nach § 60a AufenthG oder vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Personen
  • Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 23 Abs. AufenthG wegen des Krieges im Heimatland
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.  Satz 1, 5 AufenthG

Weitere Voraussetzung ist, dass Sie von der Ausländerbehörde dem Landkreis Sankt Wendel zugewiesen wurden bzw. eine entsprechende Wohnsitzauflage besteht.

Leistungsumfang

Das Asylbewerberleistungsgesetz umfasst vorrangig Grundleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs beispielsweise für Unterkunft, Heizung und Ernährung sowie Leistungen bei akuter Krankheit, Schwangerschaft und Geburt.

Es kann zu Einschränkungen kommen, wenn Sie eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten, Sie die Aufenthaltsbeendigung verhindern oder sich ohne wichtigen Grund weigern, an einer Arbeitsgelegenheit teilzunehmen.

Leistungen erhalten Sie in Form von Sachleistungen, Geldleistungen oder über eine Bezahlkarte.

Besonderheiten bei der Krankenhilfe

Als Asylbewerber/in erhalten Sie Krankenhilfe nur zur Behandlung akuter Erkrankungen und akuter Schmerzzustände.

Sofern es sich nicht um eine notfallmäßige Behandlung handelt, muss vorher von uns ein Krankenbehandlungsschein ausgestellt werden, den Sie beim Arzt, beim Zahnarzt oder im Krankenhaus vorlegen. Auch die weitere Überweisung zur fachärztlichen Behandlung sowie die Verordnung von Hilfsmitteln ist in der Regel genehmigungspflichtig.

Krankenbehandlungsscheine werden von uns nur auf Anforderung für höchstens ein Quartal ausgestellt. Bitte wenden Sie sich rechtzeitig vor dem Arzttermin (mindestens 3 bis 5 Werktage) an uns.
Die Anforderung kann auch (auf freiwilliger Basis) per Mail an job@lkwnd.de erfolgen, dabei geben Sie bitte folgende Informationen an:

  • Name, Vorname und Geburtsdatum der zu behandelnden Person
  • Name und Anschrift der Arztpraxis
  • Termin des geplanten Arztbesuches
  • Grund für die Notwendigkeit einer Behandlung

Kontakt

Kommunale Arbeitsförderung
- Asylbewerberleistungen -
Tritschlerstraße 5 – Wendelinuspark
66606 St. Wendel

T 06851 801-3000
F 06851 801-3090

Job(at)lkwnd.de

Persönliche Vorsprache bitte nur nach vorheriger Terminvereinbarung!

Hinweise zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie in unserem Merkblatt (PDF).

 

 

 

 

Neuantrag Asylbewerberleistungen Ukrainisch – Deutsch

Neuantrag Asylbewerberleistungen Ukrainisch – Deutsch (PDF)