Zulassungsbehörde
Verschiebung des samstäglichen Öffnungstermins im November
Der samstägliche Öffnungstermin des Kreisordnungs- und Straßenverkehrsamtes im November wird vom 02.11. auf den 09.11. verschoben. Achtung: Termine können nur über das Terminportal gebucht werden: https://termin.lkwnd.de
Bürgerserviceportal
Das Bürgerserviceportal enthält umfassende Informationen und Dienste der Zulassungsbehörde (Wunschkennzeichen- und Terminreservierung etc.) und die Möglichkeit zur Online-Zulassung und -Antragstellung.
Zulassungsbehörde: Termine nun auch online buchbar
Vorsprachen bei der Zulassungsbehörde und dem Kreisordnungsamt (66606 St. Wendel, Tritschlerstraße 5) sind, unabhängig von den unten aufgeführten Öffnungszeiten, nur nach vorheriger Terminvereinbarung wie folgt möglich:
Online - hier
E-Mail - kfz(at)lkwnd.de
Telefon - 06851-801-2828
Die Öffnungszeiten der Zulassungsbehörde lauten wie folgt:
Montag – Donnerstag: 07:30 – 12:00 Uhr, 13.30 – 15:00 Uhr
Freitag: 07:30 – 12:00 Uhr
Erster Samstag im Monat: 09:00 bis 12:00 Uhr
Die Zulassungsbehörde bietet nach vorheriger Terminvereinbarung (siehe oben)
für Händler und Zulassungsdienste auch einen Abgabeservice an:
von 07:00 bis 07:30 Uhr (Montag bis Freitag; für Zulassungen am gleichen Tag) und
von 15:00 bis 15:30 Uhr (Montag bis Donnerstag, für Zulassungen am nächsten Tag)
Beim Kreisordnungs- und Straßenverkehrsamt in der Tritschlerstraße 5 in St. Wendel stehen folgende Zahlungsarten zur Verfügung:
- Maestro/VPay (Debitkarte/EC)
- MasterCard (Kreditkarte)
- VISA (Kreditkarte)
- UnionPay (Kreditkarte)
- DISCOVER (Kreditkarte)
- JCB (Kreditkarte)
- Diners Club (Kreditkarte)
- PayPal (kreiskasse@lkwnd.de)
- Google pay
- Apple pay
Barzahlungen sind nur am Standort in der Mommstraße 25 in St. Wendel möglich.
Online-Zulassung von Fahrzeugen
Grundsätzlich benötigen Antragsteller zur Authentisierung im i-Kfz Portal zur Durchführung von internetbasierten Zulassungsvorgängen einen für Onlinefunktionen freigeschalteten Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT).
Ausnahme: Bei Außerbetriebsetzungen ist eine Identifizierung nicht erforderlich.
Zu den Online-Zulassungsvorgängen hier
Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Für die Zulassung eines Fahrzeugs ist eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten (z.B. Ehegatten, Eltern) erforderlich. Im Rahmen eines Zulassungsantrages wird daher die IBAN (Internationale Bankkontonummer) dieses Kontos benötigt. Zur Vermeidung von Fehlern sollte die entsprechende Bankkarte (auch als Kopie ausreichend) mitgebracht werden.
Vollmacht für die Zulassung
Wenn Sie persönlich verhindert sind und jemand anderes mit der Zulassung Ihres Fahrzeuges beauftragen möchten, benötigt diese Person eine Vollmacht. In diesem Formular ist dann auch das Einverständnis für die Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse als auch rückständiger Verwaltungsgebühren (siehe nächster Absatz) enthalten.Wichtiger Hinweis:
Entgegen den Angaben auf Seite 2 bzw. der Rückseite des Vollmacht-Formulars genügt die alleinige Vorlage eines Reisepasses für die Zulassung eines Fahrzeuges nicht, da der aktuelle Hauptwohnsitz des zukünftigen Fahrzeughalters hieraus nicht zu entnehmen ist. Es ist somit zusätzlich die Vorlage einer aktuell gültigen Meldebestätigung erforderlich. Diese erhalten Sie beim Meldeamt Ihrer Wohnortgemeinde bzw. –stadtverwaltung.
Das Formular finden Sie hier.
Kraftfahrzeugsteuer- oder Gebührenrückstände
Als weitere Voraussetzung für die Zulassung eines Fahrzeugs ist ab dem 1. November 2006 erforderlich, dass die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll, bei der Finanzbehörde keine Kraftfahrzeugsteuer und/oder Nebenleistungen (Säumniszuschläge, Zinsen) zur Kraftfahrzeugsteuer schuldet. Dies gilt auch für rückständige Verwaltungsgebühren aus vorangegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen.
Hinweise zur Zulassung eines Fahrzeuges auf eine Minderjährige/einen Minderjährigen
Die Zulassung eines Fahrzeugs auf eine minderjährige Person ist nur möglich, wenn
a) diese Person aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllt,
oder
b) diese Person aufgrund des Besitzes der für das zuzulassende Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis
(Trikes mit Führerscheinklasse A1 ab 16 Jahren, begleitetes Fahren ab 17 Jahren, lof. Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h mit Führerscheinklasse L ab 16 Jahren, Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h mit Führerscheinklasse T, zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren mit Führerscheinklasse AM ab 16 Jahren, etc.),
die Haltereigenschaften für dieses Fahrzeug erfüllen kann.
Soll ein Fahrzeug auf eine Minderjährige/einen Minderjährigen zugelassen werden, so ist zusätzlich zu den Unterlagen für die Zulassung, eine Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten erforderlich.
Diese Einverständniserklärung finden Sie hier.
Weitere Formulare, die evtl. bei der Zulassung gebraucht werden finden Sie auf der Seite der Bürgerdienste-Saar.
Wechsel der Kfz-Versicherung
Seit dem 1. September 2008 kann ein Versicherungsnachweis nur noch elektronisch erbracht werden. Wer die Kfz-Versicherung wechseln möchte, erhält in der Regel keine schriftliche Versicherungsbestätigung (ehemals Deckungskarte) mehr. Die Versicherungsgesellschaft übermittelt eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB), die die wichtigsten Fahrzeugdaten und Angaben zum Versicherungsnehmer enthält, direkt an die zuständige Zulassungsbehörde. Dort wird der Datensatz verarbeitet und der neue Versicherer in die Fahrzeugakte eingetragen. Der Fahrzeughalter kommt mit diesem Übermittlungsvorgang nicht in Berührung.
Vermeiden Sie daher die Zwangsstilllegung Ihres Fahrzeuges wegen fehlendem Versicherungsschutz durch rechtzeitiges Überweisen der Versicherungsprämien.
Beachten Sie bitte auch, dass ein Versicherungswechsel, der uns von Ihrer neuen Versicherungsgesellschaft angezeigt wird, Ihnen nicht nochmals von uns mitgeteilt wird. Ihre bisherige Versicherungsgesellschaft wird über den Wechsel des Versicherers bzw. über die Änderung des Versicherungsverhältnisses im Fahrzeugregister informiert. Die Nichtentrichtung der Versicherungsprämie an die neue Versicherung (weil ein Wechsel von Ihnen evtl. gar nicht gewollt war) kann daher zum Verlust des Versicherungsschutzes und zur Entstempelung des Fahrzeuges führen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde unter der Tel.: (06851) 801-2828.