eWaffe
Wenn Sie mit Schusswaffen umgehen oder umgehen möchten, sind unterschiedliche Erlaubnisse gemäß Waffengesetz erforderlich. Für alle waffenrechtlichen Erlaubnisse gelten folgende Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Waffengesetz WaffG:
- 18. Lebensjahr vollendet (§ 2 Abs. 1)
- Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 5) und persönlichen Eignung (§ 6)
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§7)
- Nachweis eines Bedürfnisses (§8) und
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung im Falle der Beantragung eines Waffenscheines oder einer Schießerlaubnis
Des Weiteren ist für die Erteilung der meisten waffenrechtlichen Erlaubnisse ein Nachweis über die sichere Aufbewahrung der Waffen erforderlich. Diese Voraussetzungen können für die einzelnen Erlaubnisse abweichen und werden in den folgenden Anträgen individuell abgefragt.
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit sowie Ihrer persönlichen Eignung werden umfangreiche Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem Staatsanwaltschaftlichen Verzeichnis sowie aus anderen polizeilichen Systemen durch die Waffenbehörde eingeholt.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Sachbearbeiter der Waffenbehörde:
Buchstabenbereich A bis K: T (06851) 801-2825
Buchstabenbereich L bis Z: T (06851) 801-2834