Schülerförderung

Das Land fördert mit dem Saarländischen Schülerförderungsgesetz Schüler*innen der öffentlichen Schulen im Sinne des Schulordnungsgesetzes und der aufgrund des Privatschulgesetzes genehmigten Ersatzschulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben durch

  • Freistellung von der Zahlung des Leihentgeltes bei der der Schulbuchausleihe und
  • Fahrtkostenzuschüsse

 

Freistellung vom Leihentgelt bei der Schulbuchausleihe

Der Anspruch besteht für Schüler*innen, die zum gesetzlichen Schuljahresbeginn (= 1. August) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Saarland eine öffentliche Schule oder eine staatlich genehmigte private Ersatzschule (nur Vollzeitschulen) besuchen, an einer im Saarland organisierten und von Seiten des Ministeriums für Bildung und Kultur genehmigten oder mit ihm vereinbarten entgeltlichen Schulbuchausleihe teilnehmen und zu einer der folgenden Personengruppen gehören:

  • Schüler*innen, die zur Bedarfsgemeinschaft von Bezieherinnen und Beziehern von Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch II oder von laufenden Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII – Grundsicherung bzw. Sozialhilfe – gehören;
  • Schüler*innen, die selbst oder deren Eltern Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind;
  • Schüler*innen, die im Haushalt von Empfängerinnen und Empfängern des Kinderzuschlags nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes leben;
  • Schüler*innen, die zum Haushalt von Empfängerinnen und Empfängern von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gehören;
  • Schüler*innen, die nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VIII in Heimen oder in Familienpflege untergebracht sind oder deren Heimunterbringung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches XII erfolgt ist;
  • Schüler*innen, die Waisenrente oder Waisengeld erhalten.

Bei der Antragstellung müssen Sie nachweisen, dass Sie zu einer der berechtigten Gruppe gehören und uns den aktuellen Bescheid über die Zahlung einer der genannten Sozialleistungen in Kopie vorlegen.

Den Antrag müssen Sie in dem Landkreis stellen, in dem Sie ihren Wohnort haben – nicht im Landkreis, in dem die Schule liegt. Befindet sich der erste Wohnsitz außerhalb des Saarlandes, richten Sie Ihren Antrag bitte an das Amt, in dessen Kreis die Schule liegt.

Der Antrag muss bis spätestens 30.09. eines jeden Jahres gestellt werden. Der Anspruch auf unentgeltliche Ausleihe setzt die Vorlage des Freistellungsbescheides voraus, daher sollte der Antrag möglichst frühzeitig gestellt werden.

Antragsvordrucke erhalten Sie über die Schulen mit dem Anmeldeverfahren der Schulbuchausleihe.

 

Fahrtkostenzuschuss für Fahrten zur Schule

Schüler*innen mit Wohnsitz im Saarland haben einen Anspruch auf einen Fahrkostenzuschuss für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs, sofern sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen und der kürzeste Fußweg zur Schule mehr als zwei Kilometer beträgt, wenn sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören:

  • Schüler*innen, die nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Heimen oder in Familienpflege untergebracht sind oder deren Heimunterbringung nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches (SGB XII) erfolgt ist;
  • Schüler*innen, die Waisenrente oder Waisengeld erhalten;
  • Schüler*innen, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung anerkannt ist und eine schulische Förderung nach der Integrationsverordnung oder der Inklusionsverordnung erfolgt;
  • Schüler*innen, die selbst oder deren Eltern Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, soweit sie nicht nach § 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes Leistungen entsprechend des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII, Sozialhilfe) in Anspruch nehmen können.

Der Fahrkostenzuschuss wird in Höhe von 80 Prozent der günstigsten Fahrkartenkosten gewährt.

Wer nicht zu einer der Personengruppen gehört, aber eine andere Sozialleistung bezieht (z.B. Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe), erhält eine Kostenerstattung nach den Leistungen für Bildung und Teilhabe:https://landkreis-st-wendel.de/leben-soziales-gesundheit/arbeit/bildung-und-teilhabe.

Bei Schüler*innen von Grundschulen und Förderschulen muss der Schulträger die Beförderung sicherstellen – hier werden Fahrtkosten nicht übernommen.

Der Antrag muss bis spätestens 31.12. eines jeden Jahres gestellt werden. Wird eine Schülerin oder ein Schüler erst nach dem 31. Dezember 2022 in einer Schule aufgenommen, so ist der Antrag spätestens einen Monat nach der Aufnahme in der Schule zu stellen. Wenn Sie den Antrag gestellt haben, müssen sie die gekauften Fahrkarten aufbewahren und zum Ende des Schuljahres oder -halbjahres im Original vorlegen, erst dann kann eine Auszahlung erfolgen.

Antrag auf Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses nach dem Schulfördergesetz für das Schuljahr 2024/25

 

Kontakt

Kommunale Arbeitsförderung
– Bildung und Teilhabe –
Tritschlerstraße 5 – Wendelinuspark
66606 St. Wendel
T 06851 801-3000
F 06851 801-3090
E-Mail: but(at)lkwnd.de