Überblick der Pflegeleistungen

Um Pflegeleistungen voll in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre in die Pflegekasse als Mitglied eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein.

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II (gültig seit 01.01.2016) erfolgt eine grundlegende Reform der Pflegeversicherung. Zum 1. Januar 2017 gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und damit wird auch ein neues Begutachtungsinstrument (NBA) in die Pflegeversicherung eingeführt.
Die drei Pflegestufen einschließlich der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz (bis zum 31.12.2016: § 45a SGB XI) werden durch fünf Pflegegrade ersetzt (§ 15 SGB XI). Die einzelnen Leistungen werden mit neuen Leistungshöhen für die fünf Pflegegrade hinterlegt.

Pflegegeld für häusliche Pflege

Pflegegrad Leistungen ab 2017 pro Monat
Pflegegrad 1                          Kein Anspruch
Pflegegrad 2 316 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro
Pflegegrad 4 728 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige, Lebenspartner, Bekannte oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Ansprüche auf Pflegesachleistungen für häusliche Pflege

Pflegegrad                                 Leistungen ab 2017 pro Monat
Pflegegrad 1 Anspruch nur über Entlastungsleistung
Pflegegrad 2 689 Euro
Pflegegrad 3 1298 Euro
Pflegegrad 4 1612 Euro
Pflegegrad 5 1995 Euro

Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden. Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden.

Besonderheiten bei Pflegegrad 1

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben nur Anspruch auf bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung (§28a SGB XI). Dazu gehören z.B. der Entlastungsbetrag von 125 € monatlich, die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, der Anspruch auf einen Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes und Pflegekurse für Angehörige.

Die Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können miteinander kombiniert werden.
Wer eine Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt, z. B. wegen einer Krisensituation in der Häuslichkeit oder wenn der Pflegeaufwand nach einem Krankenhausaufenthalt so hoch ist, dass für einige Wochen die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung nötig wird, der kann bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr, in Anspruch nehmen. Die Pflegekasse übernimmt bis zu 3.224 Euro. Dies gilt in ähnlicher Weise auch bei der Verhinderungspflege. Wenn der pflegende Angehörige krank ist oder eine Auszeit braucht, wird eine Pflegekraft oder Vertretung benötigt. kann bis zu sechs Wochen in Anspruch genommen werden. Es stehen pro Jahr bis zu 1.612 Euro zur Verfügung. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.418 Euro im Jahr erhöht werden. So können pflegende Angehörige besser die Unterstützung wählen, die in ihrer konkreten Situation am besten hilft. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Zusatzleistungen müssen von dem Pflegebedürftigen bezahlt werden.

Leistungen für Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege)
Leistungen der Tages- und Nachtpflege werden für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bewilligt.

Leistungen für Tages- und Nachtpflege

Pflegegrad  Leistungen ab 2017 pro Monat
Pflegegrad 1                                 Anspruch nur über Entlastungsleistung
Pflegegrad 2 689 Euro
Pflegegrad 3 1298 Euro
Pflegegrad 4 1612 Euro
Pflegegrad 5 1995 Euro

Angebote zur Unterstützung im Alltag
Der so genannte Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat ersetzt den bisherigen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Er kann nahezu identisch verwendet werden (§ 45b SGB XI). Die niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote werden in Angebote zur Unterstützung im Alltag umbenannt und umfassen Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung von Pflegenden und Angebote zur Entlastung im Alltag (§ 45a SGB XI).

Zuschüsse für Umbaumaßnahmen und Pflegehilfsmittel
Oft sind es Umbaumaßnahmen wie Rollstuhlrampen, begehbare Duschen oder die Verbreiterung von Türen, die es Pflegebedürftigen ermöglichen, im eigenen Zuhause oder in einer Pflegewohngemeinschaft zu bleiben Der mögliche Zuschuss beträgt bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige gemeinsam in einer Wohnung, können diese bis zu 16.000 Euro pro Maßnahme erhalten. Die Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln, die im Alltag verbraucht werden betragen bis zu 40 Euro je Monat).

Stationäre Pflege
Bei vollstationärer Pflege wird künftig ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil bezogen auf die pflegebedingten Aufwendungen abgerechnet, der für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch ist (§ 84 Abs.2 Satz 3 SGB XI).

Leistungen für stationäre Pflege

Pflegegrad Leistungen ab 2017 pro Monat
Pflegegrad 1                         125 Euro
Pflegegrad 2 770 Euro
Pflegegrad 3 1262 Euro
Pflegegrad 4 1775 Euro
Pflegegrad 5 2005 Euro

Soziale Sicherung von Pflegepersonen
Für ehrenamtliche Pflegepersonen werden künftig Beiträge zur Renten- und im Bedarfsfall Arbeitslosenversicherung gezahlt. Voraussetzung ist, dass sie mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage pro Woche einen oder mehrere Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen (§§ 19, 44 SGB XI).

Pflegeunterstützungsgeld
Nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Pflege erhalten Angehörige eine Lohnersatzleistung für bis zu 10 Tagen, wenn sie kurzfristig eine Pflegesituation organisieren müssen.

Rechtsanspruch auf zinsloses Darlehen während der Pflegezeit
Beschäftigte, die sich nach dem Pflegezeitgesetz für eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung entscheiden, haben einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab.

Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit
Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht für Beschäftigte bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden. Diese können sich für bis zu 24 Monate von der Arbeit freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.
Ein zinsloses Darlehen kann dabei helfen, den Verdienstausfall abzufedern, der entsteht, wenn Beschäftigte die Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen.

 

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Nähere Auskünfte erteilt:

Pflegestützpunkt im Landkreis Sankt Wendel
Welvertstraße 2
66606 St. Wendel
Tel.: (06851) 801-5251