Unterhaltsvorschuss

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat, wer

  1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. in der Bundesrepublik Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
  3. nicht oder nicht regelmäßig
    a. Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,
    b. wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge in Höhe des Unterhaltsvorschusses erhält.

Über das 12. Lebensjahr hinaus  besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Kindes, wenn

  1. das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht oder durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder
  2. der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mit Ausnahme des Kindergeldes über
    Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt.

Unterhaltsvorschuss erhalten auch nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, sind.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt seit dem 1. Januar 2024:

  1. für Kinder von     0 bis 5 Jahre    230 €
  2. für Kinder von   6 bis 11 Jahre    301 €
  3. für Kinder von 12 bis 17 Jahre    395 €

Unterhaltsvorschuss-Erstantrag (externer Link)
Jährlicher Überprüfungsbogen („UVO-Jahr“) (externer Link)
Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) (PDF)

Kontakt:
Sekretariat
T 06851 801-5101
F 06851 801-5190
Kreisjugendamt(at)lkwnd.de