Sorgeerklärung

Sind Eltern bei Geburt des Kindes nicht verheiratet, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu, wobei diese bei Minderjährigkeit im Rahmen einer Vormundschaft unterstützt wird. Soll die elterliche Sorge nach rechtswirksamer Vaterschaftsanerkennung mit dem Vater gemeinsam ausgeübt werden, ist eine Sorgeerklärung von beiden Eltern abzugeben.

Soll die elterliche Sorge mit dem Vater gemeinsam ausgeübt werden, ist eine Sorgeerklärung abzugeben. Die Sorgeerklärung muss bei einem Notar oder kostenfrei beim Jugendamt beurkundet werden. Die Abgabe der Sorgeerklärungen ist auch vor Geburt des Kindes möglich. Ist die Mutter nicht mit einer gemeinsamen Sorge einverstanden, so kann der Vater auch gegen den Willen der Mutter das Sorgerecht erhalten, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Dazu muss die Vaterschaft feststehen und der Vater einen Antrag beim Familiengericht stellen. Die Mutter hat sodann eine Frist von 6 Wochen, um dem Antrag des Vaters zu widersprechen und Gründe gegen das gemeinsame Sorgerecht zu benennen.

Die gemeinsame Sorge bleibt auch im Fall einer Trennung der Eltern bestehen und kann nur durch Beschluss des Familiengerichts beendet werden. Heiraten die Eltern zu einem späteren Zeitpunkt ohne zuvor eine Sorgeerklärung abgegeben zu haben, steht ihnen ab diesem Zeitpunkt die gemeinsame elterliche Sorge zu.

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