Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, gilt die Vaterschaft erst dann als festgestellt, wenn der Vater diese urkundlich anerkennt und die Mutter urkundlich zustimmt. Erfolgt die Vaterschaftsanerkennung nicht freiwillig, ist eine Feststellungsklage beim zuständigen Familiengericht möglich. Das Jugendamt kann im Rahmen einer Beistandschaft bei der Vaterschaftsfeststellung unterstützen.

Ab wirksam festgestellter Vaterschaft erwirbt das Kind Unterhalts-, Erb- und Rentenansprüche.
Die Anerkennung der Vaterschaft ist, auch vor der Geburt, möglich bei allen Standesämtern, Amtsgerichten und Notaren, sowie kostenfrei beim Jugendamt.

Kontakt:
Sekretariat
T 06851 801-5101
F 06851 801-5190
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