Tagesbetreuung

Das Jugendamt hat die Planungsverpflichtung für Kinder alters- und bedarfsgerechte Formen der Tagesbetreuung sicherzustellen. Kinder haben für die Zeit ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung.
Tagesbetreuung ist möglich innerhalb von Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort) und in Form von Kindertagespflege durch geeignete Tagespflegepersonen.

Kosten für den Besuch von Tageseinrichtungen oder für die Betreuung durch Tagespflegepersonen können im Rahmen einer Einkommensüberprüfung ganz oder anteilig vom Jugendamt übernommen werden.

Eine weitere Betreuungsform ist die „freiwillige Ganztagsschule“, die nachschulische Angebote vorhält. Die „freiwillige Ganztagsschule“ ist eine schulische Einrichtung und fällt nicht wie Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege in den Leistungsbereich der Jugendhilfe. Aufgrund eines Kreistagsbeschlusses ist die „freiwillige Ganztagsschule“ dem Kinderhort gleichgestellt.

Kontakt:
Sekretariat
T 06851 801-5101
F 06851 801-5190
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Sachgebietsleitung:
Monika Gerhart
T 06851 801-5103