Hilfe bei der Ausübung der elterlichen Sorge
Die elterliche Sorge beschreibt das Grundrecht und die Pflicht der Eltern, für ihr Kind rechtlich und tatsächlich verantwortlich zu handeln. Sind die Eltern verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Das Jugendamt unterstützt die Erziehungstätigkeit der Eltern. Familienberatung, Tagesbetreuung für Kinder oder Hilfen zur Erziehung, aber auch Maßnahmen der Jugendförderung sind Angebote des Jugendamtes.
Sind Eltern bei Geburt des Kindes nicht verheiratet, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu, wobei diese bei Minderjährigkeit im Rahmen einer Vormundschaft unterstützt wird. Soll die elterliche Sorge mit dem Vater gemeinsam ausgeübt werden, ist eine Sorgeerklärung abzugeben. Ist die Mutter nicht mit einer gemeinsamen Sorge einverstanden, so kann der Vater auch gegen den Willen der Mutter das Sorgerecht erhalten, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Dazu muss die Vaterschaft feststehen und der Vater muss einen Antrag beim Familiengericht stellen. Die Mutter hat dann eine Frist von 6 Wochen, um dem Antrag des Vaters zu widersprechen und Gründe gegen das gemeinsame Sorgerecht zu benennen.
Sind beide Elternteile Inhaber der elterlichen Sorge und streben im Falle einer Trennung oder Scheidung die alleinige elterliche Sorge an, so entscheidet das Familiengericht. Können sich Eltern nicht einigen, entscheidet das Gericht gleichfalls über Umgangsregelungen.
Ist eine Kindeswohlgefährdung nicht auszuschließen, weil die elterliche Sorge nicht oder nicht ausreichend sichergestellt ist, sieht der Gesetzgeber Möglichkeiten vor, diese im Rahmen einer Vormundschaft oder einer Pflegschaft ganz oder teilweise zu ersetzen.
Halten sich Kinder oder Jugendliche gegen den Willen des oder der Personensorgeberechtigten bei Dritten auf, besteht ein Rechtsanspruch auf Herausgabe.
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