Öffentliches Anhörungsverfahren zur Novellierung des Nahverkehrsplanes Landkreis St. Wendel 2021
Laut § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG vom 30. November 2016) ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV) Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr bzw. dessen Ersatz durch Straßenpersonennahverkehr (RegioBus-Linien), nach § 5 Abs. 2 sind es die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken für den übrigen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).
Nach § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes haben die Aufgabenträger für ihr Gebiet einen Nahverkehrsplan aufzustellen, der spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben ist. Er bildet nach § 8 Abs. (3) des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) den Rahmen für die Entwicklung des ÖPNV.
Seinen ersten Nahverkehrsplan hat der Landkreis St. Wendel im Mai 1997 verabschiedet, den letzten im Februar 2010.
Ziel des dritten Nahverkehrsplanes im Jahr 2010 war im Vorgriff auf das Inkrafttreten der EU-VO 1370/2007 mit Datum 03. Dezember 2009 die Bildung von Linienbündeln als Voraussetzung für eine wirtschaftliche, kundengerechte und betrieblich sinnvolle Verkehrsgestaltung im Hinblick auf die bevorstehende Vergabe von Verkehrsleistungen im Wettbewerb. Die in diesem Zusammenhang gebildeten drei Linienbündel im Landkreis St. Wendel stellen nach Verabschiedung dieses Nahverkehrsplanes das rechtsverbindliche und für die Genehmigungsbehörde (§ 13 PBefG) zu berücksichtigende Grundnetz der ÖPNV-Versorgung dar.
Eine zwischenzeitliche Überprüfung hat keinen umgehenden Bedarf ergeben, den Nahverkehrsplan fortzuschreiben, allerdings wurden die Vorgaben des dritten im Rahmen zweier Eu-weiter Ausschreibungen in die Tat umgesetzt.
Gesetzliche Rahmenbedingungen und landesplanerische Vorgaben haben es nun erforderlich gemacht, den Nahverkehrsplan fortzuschreiben. Das novellierte Personenbeförderungsgesetz (PBefG), das am 01. Januar 2013 in Kraft getreten ist, hat dem Nahverkehrsplan größeres Gewicht als Instrument zur Berücksichtigung der Belange von in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen verliehen. Nach § 8 Abs. (3) dieses Gesetzes ist für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 01. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die Frist gilt nicht, sofern im Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Ferner finden die Vorgaben des im Juli 2021 verabschiedeten Verkehrsentwicklungsplanes (VEP) des Landes sowie der Clean Vehicles Directive (CVD) Beachtung. Berücksichtigung findet auch die im Juli 2021 gestartete große Tarifreform im Saarland, von der sich Impulse für eine umweltbewusstere Mobilität im Saarland erhofft werden. Schließlich werden als Zielvorgaben für die zukunftsnahe weitere Gestaltung des ÖPNV in unserem Landkreis die Themen „Touristische Buslinien“ und „Einführung eines Rufbussystems“ eingehend thematisiert.
Wir geben Ihnen hiermit bis zum 30. November 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme, die bei Bedarf per Mail an oepnv(at)lkwnd.de gehen soll. Sollte Ihrerseits bis zu diesem Datum keine Rückmeldung erfolgen, wird von Ihrer Zustimmung ausgegangen.
Alle fristgerecht eingehenden Stellungnahmen werden im Anhang der novellierten und vom Kreistag zu verabschiedenden Fassung des 4. Nahverkehrsplanes aufgeführt und kommentiert.
Anhörungsentwurf-Nahverkehrsplan 2021
Anlage 1 ÖPNV-Verbindungsqualität-Ortschaften