Zwei Frauen am Tisch im Gespräch

Informationen für Flüchtlinge und Zugewanderte

Viele Menschen finden im Landkreis Sankt Wendel eine neue Heimat. Schließlich ist der Landkreis Sankt Wendel als ländlicher Raum auf Zuwanderung angewiesen, dies insbesondere vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und des Fachkräftemangels. Jeder Neubürger ist im Sankt Wendeler Land herzlich willkommen. Dabei ist das Ankommen in der neuen Heimat zuweilen mit einigen Hürden verbunden. Diese Seite bündelt einige Informationen, die die ersten Schritte erleichtern sollen. 

Die Gründe, im Landkreis Sankt Wendel eine neue Heimat zu suchen, sind mannigfach. Neben persönlichen, familären oder beruflichen Auslösern führen Kriege und Krisen zu steigenden Zuzügen. Bis 2015 lag die Ausländerquote im Landkreis Sankt Wendel bei rund drei Prozent. Zu dieser Gruppe zählten vor allem Gastarbeiter, die in den 1970er Jahren nach Deutschland kamen, hier zumeist italienische Staatsangehörige, sowie die Flüchtlinge der Balkankriege aus den 1990er Jahren. Mit dem 2015 ausgebrochenen syrischen Bürgerkrieg änderte sich die Lage, der Beginn des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine im Februar 2022 löste eine weitere größere Fluchtbewegung aus.

Asylbewerberleistungsgesetz

In Deutschland lebende Asylsuchende erhalten bei Bedarf Asylbewerberleistungen, um ihren Lebensunterhalt vorübergehend zu sichern.

Berechtigte

Grundsätzlich müssen Sie bedürftig sein. Das bedeutet, dass Sie nicht in der Lage sind, aus eigenem Einkommen oder Vermögen Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Haben Sie z.B. Barmittel über dem Freibetrag von 200€, müssen Sie diese zuerst aufbrauchen, bevor Sie Leistungen in Anspruch nehmen können.

Personen mit folgendem ausländerrechtlichem Status haben grundsätzlich einen Anspruch auf Hilfen:

  • Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz
  • Duldung nach § 60a AufenthG oder vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Personen
  • Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 23 Abs. AufenthG wegen des Krieges im Heimatland
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.  Satz 1, 5 AufenthG

Weitere Voraussetzung ist, dass Sie von der Ausländerbehörde dem Landkreis Sankt Wendel zugewiesen wurden bzw. eine entsprechende Wohnsitzauflage besteht.

Leistungsumfang

Das Asylbewerberleistungsgesetz umfasst vorrangig Grundleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs beispielsweise für Unterkunft, Heizung und Ernährung sowie Leistungen bei akuter Krankheit, Schwangerschaft und Geburt.

Es kann zu Einschränkungen kommen, wenn Sie eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten, Sie die Aufenthaltsbeendigung verhindern oder sich ohne wichtigen Grund weigern, an einer Arbeitsgelegenheit teilzunehmen.

Leistungen erhalten Sie in Form von Sachleistungen, Geldleistungen oder über eine Bezahlkarte.

Besonderheiten bei Krankenhilfe

Sofern es sich nicht um eine notfallmäßige Behandlung handelt, muss vorher von uns ein Krankenbehandlungsschein ausgestellt werden, den Sie beim Arzt, beim Zahnarzt oder im Krankenhaus vorlegen. Auch die weitere Überweisung zur fachärztlichen Behandlung sowie die Verordnung von Hilfsmitteln ist in der Regel genehmigungspflichtig.

Krankenbehandlungsscheine werden von uns nur auf Anforderung für höchstens ein Quartal ausgestellt. Bitte wenden Sie sich rechtzeitig vor dem Arzttermin (mindestens 3 bis 5 Werktage) an uns.

Die Anforderung kann auch (auf freiwilliger Basis) per Mail an job@lkwnd.de erfolgen, dabei geben Sie bitte folgende Informationen an:

  • Name, Vorname und Geburtsdatum der zu behandelnden Person
  • Name und Anschrift der Arztpraxis
  • Termin des geplanten Arztbesuches
  • Grund für die Notwendigkeit einer Behandlung

Kontakt

Landkreis Sankt Wendel
Kommunale Arbeitsförderung – Asylbewerberleistungen
Tritschlerstraße 5 – Wendelinuspark
66606 St. Wendel

T 06851 801-3000
F 06851 801-3090

 job@lkwnd.de 

Persönliche Vorsprache bitte nur nach vorheriger Terminvereinbarung!

Dokumente

Kontaktformular Krankenhilfe für Asylbewerber/innen (Nutzung freiwillig)

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus diesem Formular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden.

Hinweis:
Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an info@lkwnd.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Informationen für Geflüchtete aus dem arabischen Raum

Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine

Allgemeine Informationen

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz

Sie haben ein Recht auf Freizügigkeit und können visumfrei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich dort aufhalten. Für die Einreise ist nur ein gültiger Pass oder Personalausweis notwendig.

In Deutschland gilt die Meldepflicht. Beziehen Sie eine Wohnung, müssen Sie sich bei der Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) in der Stadt oder Gemeinde, in der Sie leben, anmelden.

Staatsangehörige anderer Staaten (Drittstaaten)

Kommen Sie aus einem sog. Drittstaat, also aus einem Staat außerhalb EU/EWR oder der Schweiz, und wollen Sie Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nehmen, brauchen Sie für die Einreise grundsätzlich ein Visum, das für den jeweiligen Aufenthaltszweck erteilt werden kann.

Den entsprechenden Visumantrag stellen Sie bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) in Ihrem Land. Nach der Einreise wird Ihnen ein entsprechender Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde erteilt. Für bestimmte Länder gibt es Ausnahmen.

Flüchtlinge, die aus humanitären Gründen Schutz in Deutschland suchen, müssen sich zunächst bei der Landesaufnahmestelle des Saarlandes in Lebach registrieren:
Landesaufnahmestelle
Schlesierallee 17
66822 Lebach

Kontakt
Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes
Dillinger Straße 67, Gebäude 2
66822 Lebach

zab@lava.saarland.de 

Im vhs-Lernportal (externer Link) finden Sie Online-Deutschkurse auf verschiedenen Stufen von A1 bis B2. Diese Kurse sind für das Selbststudium geeignet.

Sie werden von Online-Tutoren begleitet, die Aufgaben korrigieren, Feedback geben, individuell beraten und motivieren. Das Lernportal erfordert keine Vorkenntnisse. Es ist für die Nutzung auf Smartphones optimiert und kann über eine App auch genutzt werden, wenn vorübergehend keine Internetverbindung besteht. Die Start- und Registrierungsseite sowie weitere Inhalte sind in die wichtigsten Sprachen übersetzt.

Sprachkurse werden in Deutschland in der Regel vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) organisiert. Im Landkreis Sankt Wendel gibt es derzeit zwei Träger, die Sprachkurse anbieten: Die Kreisvolkshochschule und die WIAF gGmbH in St. Wendel.

Unterschieden wird dabei zwischen den regulären Integrationskursen und den darauf aufbauenden Berufssprachkursen.

Zugangsmöglichkeiten

Um am Integrationskurs teilnehmen zu können, müssen Sie vom BAMF vorher zugelassen werden. Zuständig für Sie ist die Regionalstelle des BAMF in Lebach. Zugelassen werden können

  • Deutsche Staatsangehörige und EU-Bürger, wenn sie noch nicht ausreichend Deutsch sprechen, besonders integrationsbedürftig sind und es freie Kursplätze gibt.
  • Spätaussiedler
  • Drittstaatler (Staatsangehörige eines Landes außerhalb der Europäischen Union), wenn sie noch nicht ausreichend Deutsch sprechen, keine Schule besuchen und ein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben. Diese Personen werden in der Regel auch von der Ausländerbehörde oder dem Jobcenter zur Teilnehme verpflichtet.
  • Drittstaatler, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht entschieden ist, falls es freie Plätze gibt und sie eine gute Bleibeperspektive in Deutschland haben.

Welche Kursarten gibt es?

Es stehen alle vom BAMF geförderten Kursarten zur Verfügung, d.h. neben dem allgemeinen Integrationskurs beispielsweise auch Zweitschriftlerner- und Alphabetisierungskurse. Die passende Kursart wird im Rahmen eines Einstufungstests ermittelt.

Der Kurs schließt mit einer Prüfung ab.

Nach dem Integrationskurs gibt es die Möglichkeit, an Berufssprachkursen teilzunehmen, um ein höheres Sprachniveau zu erreichen.

Was kostet die Teilnahme am Integrationskurs?

Die Teilnahme am Integrationskurs ist in der Regel kostenpflichtig. Unter bestimmten Bedingungen können die Kosten jedoch ganz oder teilweise übernommen werden. Dafür müssen Sie einen Antrag auf Kostenbefreiung stellen.

Befreit werden v.a. Menschen, die Bürgergeld, Sozialhilfe / Grundsicherung, Leistungen nach AsylbLG und Leistungen nach SGB III beziehen. 

Auch Fahrtkosten können durch die Träger erstattet werden, wenn mehr als 5 km zum Kursort zurückzulegen sind.

Wie hilft der Landkreis Sankt Wendel?

Wenn Sie Bürgergeld beziehen, organisieren wir in der Kommunalen Arbeitsförderung für Sie das gesamte Antragsverfahren. Sie erhalten eine schriftliche Einladung zu einem Termin, bei dem wir Ihre persönliche Situation besprechen, schulische und berufliche Qualifikationen erfassen und die Teilnahme an einem Sprachkurs klären.

Gemeinsam mit Ihnen stellen wir den Zulassungsantrag, melden Sie zum Einstufungstest an und machen Ihnen danach einen Vorschlag für einen passenden Integrationskurs bei einem örtlichen Träger.

Teilnahmeberechtigte Personen, die keine Sozialleistungen von der Kommunalen Arbeitsförderung erhalten, können sich direkt an einen Sprachkursträger wenden.

Mailkontakt für alle Fragen rund um die Sprachförderung: migra@lkwnd.de 

Seit Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes 2012 hat jede Person mit ausländischem Berufsabschluss einen Rechtsanspruch auf ein Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation. In einem gesetzlich geregelten Verfahren wird anhand der Dokumente und Nachweise geprüft, ob die im Ausland erworbene Qualifikation mit einem deutschen Abschluss gleichwertig ist.

Anerkennungsverfahren oder Zeugnisbewertung

Die Anerkennung oder Zeugnisbewertung ausländischer Berufsabschlüsse bietet bessere Chancen für eine qualifikationsadäquate Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und fördert die Integration in die Arbeitswelt und Gesellschaft. Eine zielgerichtete und effiziente Beratung ist daher ein wesentlicher Baustein in der Vermittlungsarbeit.

Wenn Sie Leistungen vom Jobcenter erhalten, wird im Erstgespräch mit Ihnen ermittelt, ob im Ausland eine Berufsqualifikation erworben wurde und ob ein Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit des Abschlusses möglich und zielführend ist. 

In reglementierten Berufen (z.B. Arzt, Apotheker, Krankenpfleger) ist die Anerkennung ein Muss. Anderenfalls ist ein Zugang zu diesen Berufen nicht möglich. Hier sind in der Regel weitere Auflagen für den Berufszugang zu erfüllen, z.B. der Nachweis von Deutschsprachkenntnissen, der Nachweis der gesundheitlichen Eignung oder ein polizeiliches Führungszeugnis.

In nicht reglementierten Berufen (z.B. Ausbildungsberufe, Wirtschafts- und Geisteswissenschaftler) ist die Anerkennung ein KANN. Der überwiegende Teil der Berufe in Deutschland ist nicht reglementiert. Hier können Sie sich direkt bei Unternehmen bewerben.

Infos und Beratung

Darf ich in Deutschland arbeiten?

Als deutscher Staatsbürger und Bürger eines EU-Staates dürften Sie hier ohne weitere Genehmigungen einer Arbeit nachgehen.

Bei Drittstaatlern kommt es auf den genauen Aufenthaltstitel an:

  • Asylbewerber, deren Antrag noch geprüft wird oder deren Antrag abgelehnt wurde, dürfen in der Regel nicht arbeiten. Im Falle einer Duldung können Sie bei einem Arbeitsangebot in Ausnahmefällen aber eine Genehmigung der Ausländerbehörde erhalten.
  • Flüchtlinge, die aus der Ukraine eingereist sind, müssen sich zunächst in der Landesaufnahmestelle Lebach registrieren lassen. Danach sollten Sie sich bei der Ausländerbehörde in Lebach um einen Aufenthaltstitel bemühen. Wenn Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland festgestellt ist, erhalten Sie direkt einen Aufenthaltstitel und dürfen regulär in Deutschland arbeiten.
  • Ansonsten müssen Sie immer über einen Aufenthaltstitel verfügen, der Ihnen das Arbeiten erlaubt.

Wie finde ich Arbeit?

Zunächst können Sie sich bei der Kommunale Jobbörse unter www.arbeit-in-wnd.de (externer Link) informieren.

Auf dieser Seite finden Sie alle veröffentlichten Stellenangebote im Umkreis von 50 km um St. Wendel. Mit einer Zusatzfunktion können Sie sich jedes Stellenangebot auf Knopfdruck in eine beliebige Sprache übersetzen lassen.

Wo erhalte ich Beratung zum Thema Arbeit und Ausbildung?

Wenn Sie Bürgergeld beziehen, ist das Jobcenter für Sie zuständig. Die Kommunale Arbeitsförderung, das Jobcenter St. Wendel, unterstützt Sie durch Hilfestellung bei der Arbeits- und Ausbildungssuche, Beratung zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt sowie beim Zugang zu Sprachkursen.

Beziehen Sie kein Bürgergeld, wenden Sie sich bitte an die Agentur für Arbeit.

Kann ich auch ohne deutsche Sprachkenntnisse arbeiten?

Eine Arbeitsaufnahme ist nicht zwingend von Ihren Sprachkenntnissen abhängig.

Grundsätzlich ist es jedoch wichtig, dass Sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache haben, um sich mit Ihrem Arbeitgeber und Kolleginnen und Kollegen verständigen zu können. Für viele Berufe ist es außerdem wichtig, dass Ihre Sprachkenntnisse in Deutsch ausreichend sind. In sogenannten reglementierten Berufen kann es sein, dass ein bestimmtes Niveau deutscher Sprachkenntnisse zwingend erforderlich ist, um die Erlaubnis zur Berufsausübung zu bekommen.

Die Teilnahme an einem Deutschkurs ist daher immer sinnvoll, wenn Sie länger in Deutschland bleiben.

Vor der Grundschule sollte Ihr Kind eine Kita besuchen. Ab einem Alter von einem Jahr haben Kinder in Deutschland einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege.

Die Kita ist freiwillig, aber sie ist wichtig, damit Ihr Kind Freunde findet, früh Deutsch lernt und sich auf die Schule vorbereitet. Die Kitas werden von Städten und Gemeinden sowie von privaten Trägern wie Kirchen oder Wohlfahrtsverbänden betrieben.

Alle Krippen und Kindertagesstätten im Landkreis finden Sie auf dieser Seite.

Infos und Beratung:

T 06851 801-5101

kreisjugendamt@lkwnd.de 

Dürfen geflüchtete Kinder zur Schule gehen?

Grundsätzlich besteht für alle geflüchteten Schülerinnen und Schüler ab dem ersten Tag ihres Aufenthalts im Saarland Schulpflicht. Eine Anmeldung zu einer Schule sollte aber erst erfolgen, wenn Sie in einer Gemeinde eine feste Unterkunft gefunden haben.

Welche Voraussetzungen gelten?

Alle Kinder werden grundsätzlich vor Aufnahme in der Schule durch den Schulärztlichen Dienst der Landkreise untersucht. Darüber hinaus muss ein Nachweis für Immunität gegen Masern vorgelegt werden (z. B. Impfausweis, ärztliche Bescheinigung). Wenn ein solcher Nachweis noch nicht vorliegt, müssen die jeweiligen Schülerinnen und Schüler dennoch die Schule besuchen.

Welche Schule soll mein Kind besuchen?

Wenn das Kind im Grundschulalter ist, wird es von den Eltern oder Erziehungsberechtigten bei der Grundschule angemeldet, in deren Schulbezirk das Kind wohnt. Welche Schule das ist, erfährt man bei der Gemeinde. Schülerinnen und Schüler, die bisher die Klassenstufen 5 bis 9 besucht haben, können an einer Gemeinschaftsschule oder an einem Gymnasium angemeldet werden. Schülerinnen und Schüler, die bisher die Klassenstufen 10 oder höhere Klassenstufen besucht haben, können an einer Gemeinschaftsschule, an einem Gymnasium oder am Berufsbildungszentrum angemeldet werden.

Gibt es eine Nachmittagsbetreuung?

Die Kinder können am Nachmittag in der Schule bleiben. Das heißt FGTS (Freiwillige Ganztagesschule). Diese freiwillige Nachmittagsbetreuung wird von einem Träger durchgeführt. Die Betreuungszeit erstreckt sich bei den "kurzen Gruppen" bis 15.00 Uhr, bei den "langen Gruppen" bis 17.00 Uhr. Für alle Kinder, die nachmittags in der Schule bleiben, gibt es ein warmes Mittagessen.

Wer hilft beim Ankommen in der Schule?

An allen Schulen im Landkreis Sankt Wendel gibt es Schoolworker. Sie unterstützen die Kinder beim Ankommen in der Schulgemeinschaft.

Weitere Informationen zur Schulsozialarbeit

Übersicht aller Schulen im Landkreis Sankt Wendel

Je nach Ihrem Aufenthaltsstatus und Lebensalter kommen bei Bedürftigkeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Bürgergeld / Sozialhilfe / Grundsicherung in Betracht.

In bestimmten Konstellationen (z.B. bei Visumsaufenthalten, EU-Bürgern ohne Freizügigkeitsgrund) kann es sein, dass Sie in Deutschland von diesen Sozialleistungen ausgeschlossen sind.

Weitere Informationen:

Kinder und Jugendliche, die Sozialleistungen beziehen, stehen auch Leistungen aus dem Bildungspaket zu. Es werden z.B. die Kosten übernommen für

  • Vereinsbeiträge und Freizeiten bis zu 15€ im Monat
  • Klassenfahrten und Ausflüge
  • Schülertickets für den Weg zur Schule
  • Persönlicher Schulbedarf
  • Mittagsverpflegung in Kita und Schule
  • Lernförderung, wenn die Angebote der Schule nicht ausreichen

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres sowie Schüler-/innen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können die Stadt- und Kreisbibliothek im Mia-Münster-Haus kostenlos nutzen!

Weitere Informationen zu Bildung und Teilhabe

Der Rundfunkbeitrag, mit dem in Deutschland der öffentlich-rechtliche Rundfunk und Fernsehen finanziert wird, muss von jedem Haushalt gezahlt werden. Auch Geflüchtete – soweit sie nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft leben – müssen sich grundsätzlich zum Rundfunkbeitrag anmelden. Wer aber Sozialleistungen bezieht, kann sich davon befreien lassen.

Dazu muss rechtzeitig ein Antrag gestellt werden, und zwar am besten online auf der Seite des Beitragsservices von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Antrag (externer Link)

Dem Antrag fügen Sie bitte die GEZ-Bescheinigung der Kommunalen Arbeitsförderung oder den Bewilligungsbescheid über die Sozialleistung als Nachweis bei.

Weitere Informationen:

https://www.rundfunkbeitrag.de/welcome/index_ger.html 

Wo können Geflüchtete gut erhaltene Kleidung, Babyausstattung und Spielsachen erhalten?

Für bedürftige Menschen, die Kleidung für sich und ihre Kinder benötigen, gibt es eine große Zahl an Hilfsangeboten im Landkreis. Die Kommunale Arbeitsförderung hat die bekannten Angebote und die Öffnungszeiten auf einem Flyer zusammengefasst.

Natürlich stehen die sozialen Einrichtungen nicht nur Geflüchteten, sondern auch allen anderen Bedürftigen offen.

Wer Kleidung oder andere Dinge spenden möchte, kann sich ein eine der Einrichtung in seiner Nähe wenden.

Es gibt im Landkreis Sankt Wendel Beratungsstellen für Menschen mit Migrationshintergrund und Zuwanderer, die neu nach Deutschland gekommen sind oder die schon längere Zeit in Deutschland leben. Dort bekommen sie Unterstützung und Beratung bei der Integration.

Kontakt:

Caritasverband Schaumberg-Blies e.V.
Migrationsdienst
Dom Galerie Luisenstr. 2-14
66606 St. Wendel

T 06851 93560

Weitere Informationen (externer Link)

Asylbewerber, deren Antrag noch geprüft wird und abgelehnte Asylbewerber können unter bestimmten Voraussetzungen Krankenhilfe für dringend nötige Behandlungen erhalten. Vorher müssen Sie sich dafür einen Behandlungsschein ausstellen lassen.

Weitere Informationen

Beziehen Sie Bürgergeld bzw. Sozialhilfe oder arbeiten Sie in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, müssen Sie sich eine gesetzliche Krankenkasse auswählen, bei der Sie versichert werden.

Weitere Informationen (externer Link)

Informationen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, zur Verfügung gestellt von der Barmer Krankenkasse:

Allgemeine Leistungen: 
https://youtu.be/afVh-CszDvw 

Pflegeversicherung: 
https://youtu.be/BoROzfnuNnc 

Freiwillige Versicherung und Versicherung für Studierende: 
https://youtu.be/0Eu1-yJlq_k 

Schwangerschaft/Mutterschaft: 
https://youtu.be/c6DkLV85e8o 

Zahnersatz und Kieferorthopädie: 
https://youtu.be/1NGhWGP6cZQ 

Beim Landesverwaltungsamt in der Zentralen Ausländerbehörde Lebach gibt es eine Rückkehrberatungsstelle, die allen Asylbewerbern mit geringer Bleibeperspektive die Möglichkeit bietet, sich frühzeitig über die Option einer freiwilligen Rückkehr zu informieren. Das Beratungsangebot richtet sich aber nicht nur an Asylbewerber im laufenden Verfahren, sondern auch an bereits abgelehnte Asylbewerber einschließlich der sogenannten Dublin-Fälle sowie Personen mit Aufenthaltstitel.

Durch eine intensive und individuelle Beratung soll eine zeitnahe und geplante Rückkehr mit dem Ziel einer nachhaltigen Reintegration der Menschen in ihrer Heimat unterstützt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Reisekosten übernommen und auch eine finanzielle Förderung für den Neuanfang im Heimatland zugeteilt werden.

Kontakt:
Landesverwaltungsamt
- Zentrale Ausländerbehörde –
Dillinger Str. 67/Gebäude 2
66822 Lebach

Wenn Sie Deutschland verlassen, müssen Sie das unbedingt auch der Ausländerbehörde mitteilen, sich im Meldeamt der Stadt/Gemeinde abmelden und -wenn Sie Sozialleistungen beziehen- das der Leistungsbehörde anzeigen.