Zwei sich reichende Hände

Sozialhilfeleistungen

In der Bundesrepublik Deutschland ist das Sozialstaatsprinzip im Grundgesetz verankert. Aufgabe der staatlichen Sozialhilfeleistungen ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Der Landkreis Sankt Wendel bietet vielfältige soziale Leistungen für seine Bürgerinnen und Bürger. Dafür ist unter anderem das Kreissozialamt zuständig.

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Landkreis Sankt Wendel
Kreissozialamt
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66606 St. Wendel

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Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) – umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Leistungsberechtigten erhalten die Sozialhilfeleistung in Form von monatlichen Regelbeträgen und einmaligen Leistungen; Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen angemessenen Aufwendungen bis maximal den Höchstbeträgen erbracht. In dieser Form wird die Hilfeleistung im ambulanten Bereich geleistet.

In der Regel ist die Personengruppe der nur teilweise bzw. nicht dauerhaft Erwerbsgeminderten betroffen, die dem Arbeitsmarkt noch eingeschränkt zur Verfügung stehen bzw. bei denen über die vorrangigen Ansprüche auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) noch nicht verbindlich entschieden werden kann. Entsprechend wird die Hilfe zum Lebensunterhalt meistens nur vorübergehend oder vorläufig gewährt. Ein weiterer Personenkreis sind die Altersrentenbezieher vor der Vollendung der gesetzlichen Altersgrenze.

Im stationären Bereich umfasst die Hilfe auch einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung sowie einmalige Bekleidungsbeihilfen und wird in der Regel in Kombination mit weiteren Sozialhilfeleistungen (überwiegend Hilfe zur Pflege) bewilligt.

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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII umfassen den Regelsatz, die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, evtl. Mehrbedarfszuschläge und einmalige Bedarfe sowie Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.

Durch diese Hilfe wird für alte und für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen eine eigenständige soziale Leistung geschaffen, die es ihnen ermöglicht, den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellen zu können. Insbesondere soll damit auch der verschämten Altersarmut begegnet werden. Der Leistungsberechtigte soll seinen notwendigen Lebensunterhalt sichergestellt bekommen, ohne die Furcht haben zu müssen, dass ein Unterhaltsrückgriff auf die Kinder oder die Eltern vorgenommen wird.

Die Leistungen erhalten Personen, die das Rentenalter überschritten haben oder aber das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage auf Dauer voll erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können.

Die Leistungen werden in der Regel auf Dauer innerhalb oder außerhalb von Einrichtungen erbracht.

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Hilfe zur Pflege

Die Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Die Leistungen werden somit innerhalb und außerhalb von Einrichtungen erbracht. Nach § 13 Abs. 1 SGB XII haben dabei ambulante Leistungen Vorrang vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu leisten. Die Leistungen der Pflegekassen stellen im Falle einer Pflegebedürftigkeit nur eine Grundversorgung sicher. In vielen Fällen müssen diese Leistungen sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich durch den Sozialhilfeträger aufgestockt werden.

Beim Kreissozialamt werden vermehrt Anträge auf Bewilligung eines Persönlichen Budgets gestellt. Das Persönliche Budget ist keine neue Leistung, sondern eine vollkommen neue Form der Leistungserbringung. Als Budgetnehmer erhält der behinderte Mensch die ihm bewilligten Leistungen als Geldbetrag und kann damit auf Grundlage einer Zielvereinbarung selbst entscheiden, wann, wo, wie und durch wen er seine der Leistung zu Grunde liegenden Bedarfe deckt und wie und wodurch die vereinbarten Ziele erreicht werden. Damit soll für behinderte Menschen die Grundlage dafür geschaffen werden, im stärkeren Maße ein möglichst selbst bestimmtes und selbständiges Leben in eigener Verantwortung zu führen. Sind dabei mehrere Leistungsträger beteiligt, handelt es sich um ein trägerübergreifendes Persönliches Budget, welches als Komplexleistung und „wie aus einer Hand“ erbracht wird.

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Ansprechpartner Hilfe zur Pflege in Einrichtungen:
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T 06851 801-5031

Ansprechpartner Hilfe zur Pflege (häuslicher Bereich)/Kurzzeit- und Tagespflege:
T 06851 801-5014

Hilfen zur Gesundheit

Hilfen zur Gesundheit nach dem 5. Kapitel SGB XII werden als

  • vorbeugende Gesundheitshilfe
  • Hilfe bei Krankheit
  • Hilfe zur Familienplanung
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • sowie Hilfe bei Sterilisation erbracht.

Die Abrechnung der Kosten erfolgt in der Regel mit Hilfe der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen des § 264 SGB V.

Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen, die ihren Bedarf aus eigenen Mitteln nicht sicherstellen können und die keine vorrangigen Ansprüche auf Krankenversorgung gegenüber einer Krankenversicherung haben. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 17.03.2003 sind grundsätzlich alle Sozialhilfeberechtigten, die nicht auf Grund anderer Vorschriften selbst versichert oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, in Bezug auf den Leistungsumfang den ordentlichen Mitgliedern der Krankenkassen gleichgestellt.

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Hilfe in anderen Lebenslagen

Die Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem 9. Kapitel SGB XII umfasst die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, die Altenhilfe, die Blindenhilfe, die Hilfe in sonstigen Lebenslagen und die Übernahme von Bestattungskosten. Hilfe in anderen Lebenslagen wird an denjenigen geleistet, der einen entsprechenden Bedarf geltend macht, den er anderweitig nicht decken kann.

Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese Aufwendungen zu tragen. Die erforderlichen Kosten sind zu übernehmen, soweit vorrangig Verpflichtete die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass bestreiten können und wenn die Übernahme aus dem eigenen Einkommen und Vermögen des Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Für die Gewährung dieser Hilfeart ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, ansonsten der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

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Wohngeld

Wohngeld ist eine Sozialleistung, die einkommensschwachen Personen helfen soll, die Mietkosten oder die Aufwendungen für Eigenheime und Eigentumswohnungen zu tragen und so einen angemessenen und familiengerechten Wohnraum zu sichern. Diese Sozialleistung wird in zwei Ausprägungen gewährt:

  • Mieter (grundsätzlich auch Heimbewohner) erhalten einen Mietzuschuss,
  • Eigentümer von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen bekommen einen Lastenzuschuss.

Das Wohngeld wird als Zuschuss zu den angemessenen Wohnkosten gezahlt. Die Bewilligung der Höhe dieses Zuschusses hängt ab von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, der Höhe des Einkommens sowie der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Kosten bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen.

Empfänger von so genannten Transferleistungen (beispielsweise von Leistungen des Bürgergelds oder von Leistungen nach dem 3. bzw. 4. Kapitel des SGB XII) haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Wohngeld, da in diesen Sozialleistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden.

Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit werden ab dem 1. Mai 2018 für Bürgerinnen und Bürger aus dem Landkreis Sankt Wendel Leistungen nach dem Wohngeldgesetz vom Landkreis Neunkirchen gewährt.

Mit dem Wohngeldrechner der Bundesregierung können Sie unverbindlich selbst prüfen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben.

Den Antrag auf Wohngeld finden Sie auf der Webseite des Landkreises Neunkirchen.

Für alle Fragen rund ums Wohngeld wenden Sie sich bitte an folgende Ansprechstelle

Landkreis Neunkirchen
Kreissozialamt
Wohngeldstelle
Dienstgebäude II
Martin-Luther-Straße 2
66564 Ottweiler

T 06824 9060