Kennzeichen, Autoschlüssel und Zulassung

Zulassungsstelle

Termine nun auch online buchbar

Das Bürgerserviceportal enthält umfassende Informationen und Dienste der Zulassungsbehörde (Wunschkennzeichen und Terminreservierung etc.) und die Möglichkeit zur Online-Zulassung und -Antragstellung.

Beachten Sie bitte:

Vorsprachen bei der Zulassungsbehörde sind, unabhängig von den unten aufgeführten Öffnungszeiten, nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!

Terminvereinbarung

Online - Bürgerserviceportal

T 06851-801-2828

kfz@lkwnd.de
 

Kontakt

Landkreis Sankt Wendel
Straßenverkehrsamt / Zulassungsbehörde:
Tritschlerstraße 5 – Wendelinuspark
66606 St. Wendel

T 06851 801-2828
F 06851 801-2890

kfz@lkwnd.de 

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag: 
07:30 – 12:00 Uhr, 13:30 – 15:00 Uhr

Freitag:
07:30 – 12:00 Uhr

Erster Samstag im Monat: 
09:00 – 12:00 Uhr

Wunschkennzeichen

Reservieren Sie sich ein Kennzeichen oder Ihr Wunschkennzeichen online über unser Bürger­service­portal: 

Online-Zulassung

Sie möchten von der Möglichkeit der internetbasierten Fahrzeugzulassung bzw. -abmeldung Gebrauch machen? 

Service für Händler und Zulassungsdienste

Die Zulassungsbehörde bietet nach vorheriger Terminvereinbarung für Händler und Zulassungsdienste auch einen Abgabeservice an:

  • von 07:00 bis 07:30 Uhr (Montag bis Freitag; für Zulassungen am gleichen Tag) und
  • von 15:00 bis 15:30 Uhr (Montag bis Donnerstag, für Zulassungen am nächsten Tag)

Wichtige Hinweise

Beim Kreisordnungs- und Straßenverkehrsamt in der Tritschlerstraße 5 in St. Wendel stehen folgende Zahlungsarten zur Verfügung:

  • Maestro/VPay (Debitkarte/EC)
  • MasterCard (Kreditkarte)
  • VISA (Kreditkarte)
  • UnionPay (Kreditkarte)
  • DISCOVER (Kreditkarte)
  • JCB (Kreditkarte)
  • Diners Club (Kreditkarte)
  • PayPal (kreiskasse@lkwnd.de)
  • Google pay
  • Apple pay

Grundsätzlich benötigen Antragsteller zur Authentisierung im i-Kfz Portal zur Durchführung von internetbasierten Zulassungsvorgängen einen für Onlinefunktionen freigeschalteten Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT).
Ausnahme: Bei Außerbetriebsetzungen ist eine Identifizierung nicht erforderlich.

Internetbasierte Fahrzeugzulassung: So funktioniert „i-Kfz“: Bundesministerium für Digitales und Verkehr (externer Link)

Zu den Online-Zulassungsvorgängen: Bürgerdienste-Saar. (externer Link)

Für die Zulassung eines Fahrzeugs ist eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten (z.B. Ehegatten, Eltern) erforderlich. Im Rahmen eines Zulassungsantrages wird daher die IBAN (Internationale Bankkontonummer) dieses Kontos benötigt. Zur Vermeidung von Fehlern sollte die entsprechende Bankkarte (auch als Kopie ausreichend) mitgebracht werden.

Wenn Sie persönlich verhindert sind und jemand anderes mit der Zulassung Ihres Fahrzeuges beauftragen möchten, benötigt diese Person eine Vollmacht. In diesem Formular ist dann auch das Einverständnis für die Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse als auch rückständiger Verwaltungsgebühren (siehe nächster Absatz) enthalten. 

Wichtiger Hinweis:

Entgegen den Angaben auf Seite 2 bzw. der Rückseite des Vollmacht-Formulars genügt die alleinige Vorlage eines Reisepasses für die Zulassung eines Fahrzeuges nicht, da der aktuelle Hauptwohnsitz des zukünftigen Fahrzeughalters hieraus nicht zu entnehmen ist. Es ist somit zusätzlich die Vorlage einer aktuell gültigen Meldebestätigung erforderlich. Diese erhalten Sie beim Meldeamt Ihrer Wohnortgemeinde bzw. –stadtverwaltung.

Das Formular finden Sie hier: Vollmacht

Die Zulassung eines Fahrzeugs auf eine minderjährige Person ist nur möglich, wenn

  • diese Person aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllt,

oder

  • diese Person aufgrund des Besitzes der für das zuzulassende Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis die Haltereigenschaften für dieses Fahrzeug erfüllen kann. (Trikes mit Führerscheinklasse A1 ab 16 Jahren, begleitetes Fahren ab 17 Jahren, lof. Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h mit Führerscheinklasse L ab 16 Jahren, Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h mit Führerscheinklasse T, zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren mit Führerscheinklasse AM ab 16 Jahren, etc.)

Soll ein Fahrzeug auf eine Minderjährige/einen Minderjährigen zugelassen werden, so ist zusätzlich zu den Unterlagen für die Zulassung, eine Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten erforderlich.

Diese Einverständniserklärung finden Sie hier. Einverständniserklärung (PDF-Datei)

Weitere Formulare, die evtl. bei der Zulassung gebraucht werden finden Sie auf der Seite der Bürgerdienste-Saar. (externer Link)

Seit dem 1. September 2008 kann ein Versicherungsnachweis nur noch elektronisch erbracht werden. Wer die Kfz-Versicherung wechseln möchte, erhält in der Regel keine schriftliche Versicherungsbestätigung (ehemals Deckungskarte) mehr. Die Versicherungsgesellschaft übermittelt eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB), die die wichtigsten Fahrzeugdaten und Angaben zum Versicherungsnehmer enthält, direkt an die zuständige Zulassungsbehörde. Dort wird der Datensatz verarbeitet und der neue Versicherer in die Fahrzeugakte eingetragen. Der Fahrzeughalter kommt mit diesem Übermittlungsvorgang nicht in Berührung.

Vermeiden Sie daher die Zwangsstilllegung Ihres Fahrzeuges wegen fehlendem Versicherungsschutz durch rechtzeitiges Überweisen der Versicherungs­prämien.

Beachten Sie bitte auch, dass ein Versicherungswechsel, der uns von Ihrer neuen Versicherungsgesellschaft angezeigt wird, Ihnen nicht nochmals von uns mitgeteilt wird. Ihre bisherige Versicherungsgesellschaft wird über den Wechsel des Versicherers bzw. über die Änderung des Versicherungsverhältnisses im Fahrzeugregister informiert. Die Nichtentrichtung der Versicherungsprämie an die neue Versicherung (weil ein Wechsel von Ihnen evtl. gar nicht gewollt war) kann daher zum Verlust des Versicherungsschutzes und zur Entstempelung des Fahrzeuges führen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde:

T 06851 801-2828