Zwei Jugendliche auf der Schaukel.

Kindertagesbetreuung/Kindertagespflege

Kindertagesbetreuung meint die Betreuung von Kindern außerhalb der Familie. Dazu zählen Kindertageseinrichtungen oder die Tagespflege. Informationen und Unterstützung gibt es beim Jugendamt des Landkreises Sankt Wendel. Dazu gehört auch die Möglichkeit der Kostenbeteiligung.

Im Jugendamt des Landkreises Sankt Wendel ist auch die Koordinierungsstelle Kindertagespflege beheimatet. Diese qualifiziert und vermittelt Tagespflegepersonen. Eine wichtige Arbeit: Die steigende Zahl an berufstätigen Eltern und fehlender Betreuungsplätze im institutionellen Bereich führen zu einer erhöhten Nachfrage in der Kindertagespflege. 

Kindertagesbetreuung

Das Kreisjugendamt bietet Hilfs- und Unterstützungsleistungen auch im Bereich der Kindertagesbetreuung, sowohl bei der Freiwilligen Ganztagsschule, bei Kindertageseinrichtungen, als auch bei der Kindertagespflege und Tagesbetreuung. Eine Kostenbeteiligung durch das Kreisjugendamt ist dabei möglich.

Kindertageseinrichtungen

Der Kindergarten hat die Aufgabe, Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt zu betreuen, zu bilden und zu erziehen.

Die Kinderkrippe dient als sozialpädagogische Einrichtung der Betreuung von Kindern vor Erreichen des Kindergartenalters. Der Kinderhort fördert schulpflichtige Kinder bis 12 Jahre (ausnahmsweise bis 14 Jahre möglich) vor und nach dem Schulunterricht.

Für die Betreuung von Kindern stehen vor- und nachmittags Regelplätze zur Verfügung. Tagesstättenplätze garantieren über die Regelplatzangebote hinaus auch die Versorgung von Kindern über die Mittagszeit. Die Betreuung von Kindern unterschiedlicher Altersstufen ist in altersgemischten Gruppen möglich. Alle drei Jahre veranlasst das Jugendamt die Fortschreibungen eines Entwicklungsplanes mit dem Ziel, ausreichend Plätze in Kindertageseinrichtungen sicherzustellen.

Kosten für den Besuch von Tageseinrichtungen können im Rahmen einer Einkommensüberprüfung ganz oder anteilig vom Jugendamt übernommen werden.

Träger von Tageseinrichtungen erhalten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Zuschüsse zu den Bau- und Personalkosten. Der Landkreis Sankt Wendel übernimmt weiterhin im Rahmen einer entsprechenden Richtlinie anteilige Kosten für Sanierungsmaßnahmen.

Kontakt:

T 06851 801-5101
F 06851 801-5190

kreisjugendamt@lkwnd.de

Tagesbetreuung

Das Jugendamt hat die Planungsverpflichtung für Kinder alters- und bedarfsgerechte Formen der Tagesbetreuung sicherzustellen. Kinder haben für die Zeit ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung.

Tagesbetreuung ist möglich innerhalb von Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort) und in Form von Kindertagespflege durch geeignete Tagespflegepersonen.

Kosten für den Besuch von Tageseinrichtungen oder für die Betreuung durch Tagespflegepersonen können im Rahmen einer Einkommensüberprüfung ganz oder anteilig vom Jugendamt übernommen werden.

Eine weitere Betreuungsform ist die „freiwillige Ganztagsschule“, die nachschulische Angebote vorhält. Die „freiwillige Ganztagsschule“ ist eine schulische Einrichtung und fällt nicht wie Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege in den Leistungsbereich der Jugendhilfe. Aufgrund eines Kreistagsbeschlusses ist die „freiwillige Ganztagsschule“ dem Kinderhort gleichgestellt.

Kontakt:

T 06851 801-5101
F 06851 801-5190

kreisjugendamt@lkwnd.de

Kosten und Kostenbeteiligung

Das Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe) verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in diesem Fall das Kreisjugendamt Sankt Wendel, zur Sicherstellung umfangreicher Leistungen und Angebote, deren Finanzierung ein zentraler Kostenfaktor in der kommunalen Haushaltsplanung ist. Die Leistungen orientieren sich am jeweiligen Hilfebedarf innerhalb der jeweiligen sozialen Rahmenbedingungen. Sie stellen zum Großteil Rechtsverpflichtungen dar und sind unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsberechtigten zu gewähren.

In diesem Sinn ist der öffentliche Jugendhilfeträger (das Jugendamt) grundsätzlich zur Kostentragung verpflichtet. Unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen müssen sich jedoch Kinder, Jugendliche, Eltern sowie junge Volljährige an diesen Kosten beteiligen. Wie und unter welchen Voraussetzungen dies zu geschehen hat, regelt die Kostenheranziehung. Fallen Kostenbeiträge für die Verpflichteten an, werden diese durch einen Leistungsbescheid festgesetzt und mitgeteilt.

Neben der Festsetzung von Kostenbeiträgen besteht bei Maßnahmen der Jugendarbeit, der Förderung der Erziehung in der Familie bei der Förderung in Tageseinrichtungen oder bei einer Förderung im Rahmen der Kindertagespflege die Möglichkeit der Kostenbeteiligung in Form von Teilnahmebeiträgen und Gebühren. Diese können nach entsprechender Einkommensüberprüfung und im Rahmen von Ermessensspielräumen ganz oder teilweise erlassen oder übernommen werden.

Kontakt:

T 06851 801-5101
F 06851 801-5190

kreisjugendamt@lkwnd.de

Freiwillige Ganztagsschule

Die „freiwillige Ganztagsschule“ ist eine schulische Einrichtung und fällt nicht wie Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege in den Leistungsbereich der Jugendhilfe. Aufgrund eines Kreistagsbeschlusses ist die „freiwillige Ganztagsschule“ dem Kinderhort gleichgestellt. Teilnahmebeiträge können somit im Rahmen einer Einkommensüberprüfung ganz oder anteilig vom Jugendamt übernommen werden.

Kontakt:

T 06851 801-5101
F 06851 801-5190

kreisjugendamt@lkwnd.de 

Kindertagespflege – Tagesmütter und Tagesväter

Im Rahmen der Kindertagespflege können Tagesmütter und Tagesväter Kinder aller Altersstufen individuell und bedürfnisorientiert im familiären Rahmen bilden, betreuen und fördern. Die Tagespflegeperson steht dem Kind als konstante Bezugsperson in einer kleinen Betreuungsgruppe zur Bewältigung von alltagsnahen Bildungs- und Lernmöglichkeiten zur Seite. 

Satzung über Leistungen und Kostenbeiträge in der Kindertagespflege im Landkreis Sankt Wendel:

Caroline Gebauer
Koordinierungsstelle Kindertagespflege

T 06851 801-5133
F 06851 801-5190

c.gebauer@lkwnd.de

Britta Groß
Koordinierungsstelle Kindertagespflege

T 06851 801-5134
F 06851 801-5190

b.gross@lkwnd.de

Michaela Scheid
Koordinierungsstelle Kindertagespflege

T 06851 801-5149
F 06851 801-5190

michaela.scheid@lkwnd.de

Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson: Das Kind besucht die Tagespflegeperson in ihren privaten Räumlichkeiten und wird dort betreut. Es handelt sich um die klassische und häufigste Form der Kindertagespflege bei der eine Kleingruppe von bis zu fünf Kindern betreut werden kann.

Kindertagespflege im Haushalt der Eltern: Die Tagespflegeperson, die dann als Kinderfrau bzw. Betreuer bezeichnet wird, besucht das Kind im Haushalt der Eltern, um dort die Betreuung zu übernehmen. Diese Betreuungsform bietet sich vor allem an, um den Randzeitenbereich, bspw. vor 7.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr abzudecken und den Kindern hierbei einen altersgerechten Schlaf zu ermöglichen.

Kindertagespflege in einer Großtagespflegestelle: In einer Großtagespflegestelle bieten mehrere Tagespflegepersonen (mind. zwei Tagespflegepersonen) gemeinsam Betreuung in dafür angemieteten kindgerechten Räumlichkeiten an. In der Großtagespflegestelle können bis zu zehn Kinder zeitgleich betreut werden.

Besondere Merkmale der Kindertagespflege: Eine Betreuung im Rahmen der Kindertagespflege bietet den Kindern Bildung, Förderung und Erziehung in einer familiennahen Struktur. Das Kind kann zu seiner Tagespflegeperson eine sichere Bindung aufbauen, da diese die Betreuung konstant übernimmt. Die sichere Bindung ist die Voraussetzung für alltagsnahe Bildungs- und Lernmöglichkeiten, die den Alltag der Kinder in der Pflegestelle ausmachen. Die kleinen Gruppen bieten den Tagespflegepersonen die Möglichkeit individuell auf die Bedürfnisse der Kinder aller Altersstufen einzugehen und diese zu einer verantwortungsvollen und eigenständigen Persönlichkeit zu erziehen. Auf besondere Bedarfe der Eltern bzgl. der Betreuungszeiten kann individuell eingegangen werden, sodass auch bspw. eine 3-tägige Betreuung pro Woche oder Randzeiten (vor 07.00 Uhr; nach 18.00 Uhr; über Nacht) durch die Tagespflege flexibel abgedeckt werden können.

Von dem 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr stellt die Kindertagespflege ein gleichrangiges Betreuungsangebot zur Kindertageseinrichtung dar und fällt unter den Rechtanspruch der Eltern auf Betreuung. Wie auch die Kindertagesstätten werden die Kindertagespflegestellen öffentlich vom Jugendamt gefördert.

Um eine Förderung der Tagespflegestellen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten zu können, ist es notwendig beim zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Kindertagespflege zu stellen. Nachdem zwischen Eltern und Tagespflegeperson ein Betreuungsvertrag geschlossen wurde, wird der Betreuungsanspruch durch die Koordinierungsstelle Kindertagespflege geprüft und bei Einhaltung der Vorgaben eine Gewährung erteilt.

Vor dem 1. Lebensjahr besteht ein Anspruch auf Betreuung, wenn:

  • die Kindertagespflege für die Entwicklung des Kindes nützlich ist, 
  • die Eltern berufstätig, im Studium oder aktiv arbeitssuchend sind,
  • die Eltern sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme befinden oder Eingliederung in Arbeit erhalten.

Ab dem 3. Lebensjahr besteht Anspruch auf Betreuung, wenn:

  • kein Platz in institutionellen Einrichtungen wie Kindertagesstätte oder Nachmittagsbetreuung zur Verfügung steht;
  • die Arbeitszeiten der Eltern nachweislich außerhalb der Öffnungszeiten der institutionellen Einrichtungen liegen.

Für die Betreuung in der Kindertagespflege ist ein Kostenbeitrag an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu entrichten. Dieser Beitrag richtet sich nach der wöchentlichen Betreuungszeit und beläuft sich derzeit auf maximal 210 € für eine Betreuung an ≥ 40 Stunden in der Woche. Bei geringem Einkommen kann ein Antrag auf Übernahme des Kostenbeitrages gestellt werden. Hierbei handelt es sich um Leistungen der Sozialhilfe. Eine Einkommensberechnung wird dabei klären, ob die Übernahme des Kostenbeitrages ganz, teilweise oder gar nicht erfolgt.

1. Persönliches Beratungsgespräch zur Eignungseinschätzung

Die Fachberatung der Koordinierungsstelle Kindertagespflege berät Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch über den Einstieg in die Tätigkeit als Tagespflegeperson. Die persönliche Eignung der Bewerber wird anhand folgender Eignungskriterien überprüft:

  • Persönlichkeit (Zuverlässigkeit, Belastbarkeit, Flexibilität, Einfühlungsvermögen)
  • Sachkompetenz (Wissen um Erziehung, Betreuung und Bildung von Kindern aller Altersstufen)
  • Kooperationsbereitschaft (mit Institutionen, Eltern/Angehörigen, Tagespflegepersonen, Kreisjugendamt)
  • Kindgerechte Räume bei Betreuung im eigenen Haushalt (Platzangebot, Spiel- und Rückzugsmöglichkeiten, Sicherheit, Hygiene)

2. Qualifizierung

Wenn die persönliche Eignung als Tagespflegeperson ausgesprochen wird, erfolgt eine Bewerbung an die Koordinierungsstelle Kindertagespflege. Hierbei werden die Zugangsvoraussetzungen zur Qualifizierung überprüft:

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Hauptschulabschluss oder vergleichbarer Abschluss
  • Lebenslauf
  • Gesundheitszeugnis
  • Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
  • Ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift
  • Abschlusszeugnis
  • Arbeitszeugnisse
  • Masern Impfnachweis
  • Motivationsschreiben, ca. 1 Seite, warum ich als Tagespflegeperson arbeiten möchte

3. Pflegeerlaubnis

Nachdem die Teilnehmer die Qualifizierung nach dem DJI-Curriculum im Umfang von 160 Stunden erfolgreich abgeschlossen haben, wird nach einem abschließenden Hausbesuch die Pflegeerlaubnis vom Kreisjugendamt ausgestellt. Diese berechtigt die Tagespflegeperson eine bestimmte Anzahl fremder Kinder zeitgleich in festgelegten Räumlichkeiten zu betreuen. Die Pflegeerlaubnis ist stets auf fünf Jahre befristet. Die Erhaltung bedarf eines regelmäßigen Nachweises der Gesundheit, des einwandfreien polizeilichen Führungszeugnisses sowie der Teilnahme an 15 Fortbildungseinheiten pro Kalenderjahr.