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Kindertagesbetreuung meint die Betreuung von Kindern außerhalb der Familie. Dazu zählen Kindertageseinrichtungen oder die Tagespflege. Informationen und Unterstützung gibt es beim Jugendamt des Landkreises Sankt Wendel. Dazu gehört auch die Möglichkeit der Kostenbeteiligung.
Im Jugendamt des Landkreises Sankt Wendel ist auch die Koordinierungsstelle Kindertagespflege beheimatet. Diese qualifiziert und vermittelt Tagespflegepersonen. Eine wichtige Arbeit: Die steigende Zahl an berufstätigen Eltern und fehlender Betreuungsplätze im institutionellen Bereich führen zu einer erhöhten Nachfrage in der Kindertagespflege.
Das Kreisjugendamt bietet Hilfs- und Unterstützungsleistungen auch im Bereich der Kindertagesbetreuung, sowohl bei der Freiwilligen Ganztagsschule, bei Kindertageseinrichtungen, als auch bei der Kindertagespflege und Tagesbetreuung. Eine Kostenbeteiligung durch das Kreisjugendamt ist dabei möglich.
Der Kindergarten hat die Aufgabe, Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt zu betreuen, zu bilden und zu erziehen.
Die Kinderkrippe dient als sozialpädagogische Einrichtung der Betreuung von Kindern vor Erreichen des Kindergartenalters. Der Kinderhort fördert schulpflichtige Kinder bis 12 Jahre (ausnahmsweise bis 14 Jahre möglich) vor und nach dem Schulunterricht.
Für die Betreuung von Kindern stehen vor- und nachmittags Regelplätze zur Verfügung. Tagesstättenplätze garantieren über die Regelplatzangebote hinaus auch die Versorgung von Kindern über die Mittagszeit. Die Betreuung von Kindern unterschiedlicher Altersstufen ist in altersgemischten Gruppen möglich. Alle drei Jahre veranlasst das Jugendamt die Fortschreibungen eines Entwicklungsplanes mit dem Ziel, ausreichend Plätze in Kindertageseinrichtungen sicherzustellen.
Kosten für den Besuch von Tageseinrichtungen können im Rahmen einer Einkommensüberprüfung ganz oder anteilig vom Jugendamt übernommen werden.
Träger von Tageseinrichtungen erhalten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Zuschüsse zu den Bau- und Personalkosten. Der Landkreis Sankt Wendel übernimmt weiterhin im Rahmen einer entsprechenden Richtlinie anteilige Kosten für Sanierungsmaßnahmen.
Kontakt:
T 06851 801-5101
F 06851 801-5190
Das Jugendamt hat die Planungsverpflichtung für Kinder alters- und bedarfsgerechte Formen der Tagesbetreuung sicherzustellen. Kinder haben für die Zeit ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung.
Tagesbetreuung ist möglich innerhalb von Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort) und in Form von Kindertagespflege durch geeignete Tagespflegepersonen.
Kosten für den Besuch von Tageseinrichtungen oder für die Betreuung durch Tagespflegepersonen können im Rahmen einer Einkommensüberprüfung ganz oder anteilig vom Jugendamt übernommen werden.
Eine weitere Betreuungsform ist die „freiwillige Ganztagsschule“, die nachschulische Angebote vorhält. Die „freiwillige Ganztagsschule“ ist eine schulische Einrichtung und fällt nicht wie Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege in den Leistungsbereich der Jugendhilfe. Aufgrund eines Kreistagsbeschlusses ist die „freiwillige Ganztagsschule“ dem Kinderhort gleichgestellt.
Kontakt:
T 06851 801-5101
F 06851 801-5190
Das Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe) verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in diesem Fall das Kreisjugendamt Sankt Wendel, zur Sicherstellung umfangreicher Leistungen und Angebote, deren Finanzierung ein zentraler Kostenfaktor in der kommunalen Haushaltsplanung ist. Die Leistungen orientieren sich am jeweiligen Hilfebedarf innerhalb der jeweiligen sozialen Rahmenbedingungen. Sie stellen zum Großteil Rechtsverpflichtungen dar und sind unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsberechtigten zu gewähren.
In diesem Sinn ist der öffentliche Jugendhilfeträger (das Jugendamt) grundsätzlich zur Kostentragung verpflichtet. Unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen müssen sich jedoch Kinder, Jugendliche, Eltern sowie junge Volljährige an diesen Kosten beteiligen. Wie und unter welchen Voraussetzungen dies zu geschehen hat, regelt die Kostenheranziehung. Fallen Kostenbeiträge für die Verpflichteten an, werden diese durch einen Leistungsbescheid festgesetzt und mitgeteilt.
Neben der Festsetzung von Kostenbeiträgen besteht bei Maßnahmen der Jugendarbeit, der Förderung der Erziehung in der Familie bei der Förderung in Tageseinrichtungen oder bei einer Förderung im Rahmen der Kindertagespflege die Möglichkeit der Kostenbeteiligung in Form von Teilnahmebeiträgen und Gebühren. Diese können nach entsprechender Einkommensüberprüfung und im Rahmen von Ermessensspielräumen ganz oder teilweise erlassen oder übernommen werden.
Kontakt:
T 06851 801-5101
F 06851 801-5190
Die „freiwillige Ganztagsschule“ ist eine schulische Einrichtung und fällt nicht wie Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege in den Leistungsbereich der Jugendhilfe. Aufgrund eines Kreistagsbeschlusses ist die „freiwillige Ganztagsschule“ dem Kinderhort gleichgestellt. Teilnahmebeiträge können somit im Rahmen einer Einkommensüberprüfung ganz oder anteilig vom Jugendamt übernommen werden.
Kontakt:
T 06851 801-5101
F 06851 801-5190
Im Rahmen der Kindertagespflege können Tagesmütter und Tagesväter Kinder aller Altersstufen individuell und bedürfnisorientiert im familiären Rahmen bilden, betreuen und fördern. Die Tagespflegeperson steht dem Kind als konstante Bezugsperson in einer kleinen Betreuungsgruppe zur Bewältigung von alltagsnahen Bildungs- und Lernmöglichkeiten zur Seite.
Satzung über Leistungen und Kostenbeiträge in der Kindertagespflege im Landkreis Sankt Wendel:
Caroline Gebauer
Koordinierungsstelle Kindertagespflege
T 06851 801-5133
F 06851 801-5190
Michaela Scheid
Koordinierungsstelle Kindertagespflege
T 06851 801-5149
F 06851 801-5190