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Grundsätzlich stehen den Pflegebedürftigen unterschiedliche Versorgungs- und Entlastungsmöglichkeiten zur Verfügung. Für welche Möglichkeit sich die Betroffenen und deren Angehörigen entscheiden, hängt zum einen von der Schwere der Pflegebedürftigkeit, zum anderen aber auch von den persönlichen Lebensumständen der Personen ab, die die Pflege übernehmen möchten.
Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und -dienste werden nach der Art der Leistung unterschieden und reichen von ambulanten Pflegediensten bis hin zur stationären Versorgung, die Pflegebedürftige und deren Angehörige bei der Pflege zu Hause unterstützen.
Um Pflegeleistungen voll in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie in den vergangenen zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre in die Pflegekasse als Mitglied eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein.
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II (gültig seit 01.01.2016) erfolgt eine grundlegende Reform der Pflegeversicherung. Zum 1. Januar 2017 gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und damit wird auch ein neues Begutachtungsinstrument (NBA) in die Pflegeversicherung eingeführt.
Die drei Pflegestufen einschließlich der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz (bis zum 31.12.2016: § 45a SGB XI) werden durch fünf Pflegegrade ersetzt (§ 15 SGB XI). Die einzelnen Leistungen werden mit neuen Leistungshöhen für die fünf Pflegegrade hinterlegt.
Pflegestützpunkt im Landkreis St. Wendel
Welvertstraße 2 (2. Obergeschoss)
66606 St. Wendel
T 06851 801-5251
F 06851 801-5290
sanktwendel@psp-saar.net