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Informationen und Unterstützung zu den Themen Unterhalt und Sorgerecht gibt es bei Jugendamt des Landkreises Sankt Wendel. Dazu zählen die Themengebiete Amtsvormundschaft/Amtspflegeschaft, Beistandschaft, Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft, Kindesunterhalt, Sorgeerklärung und Unterhaltsvorschuss.
Sind Nachteile für das Kindeswohl nicht auszuschließen, weil die elterliche Sorge nicht oder nicht ausreichend sichergestellt ist, sieht der Gesetzgeber Möglichkeiten vor, diese ganz oder teilweise zu ersetzen.
Drei Formen sind zu nennen, wobei die Amtsvormundschaft den Gesamtbereich, die Amtspflegschaft lediglich Teilbereiche der elterlichen Sorge betrifft.
Die Gesetzliche Amtsvormundschaft tritt ein, wenn eine nicht verheiratete Kindesmutter selbst minderjährig und damit selbst nicht voll geschäftsfähig ist. Sie ersetzt das elterliche Sorgerecht nicht, sondern tritt unterstützend daneben.
Die immer durch das Jugendamt wahrgenommene Vormundschaft endet automatisch mit Volljährigkeit der Mutter.
Während der Zeit der sogenannten Adoptionspflege wirkt auch die gesetzliche Amtsvormundschaft, da die elterliche Sorge in dieser Zeit ruht. Die gesetzliche Amtsvormundschaft endet mit der Adoption.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Amtsvormundschaft ist im Fall der bestellten Amtsvormundschaft die elterliche Sorge durch ein Familiengericht aufgrund zwingender Umstände aufgehoben und einem Dritten, oftmals dem Jugendamt, übertragen.
Die Pflegschaft ist immer bestellt, das heißt von einem Gericht veranlasst. Sie ersetzt nicht die gesamte elterliche Sorge, sondern lediglich Teilbereiche wie Vermögensverwaltung, Aufenthaltsbestimmungsrecht oder das Recht, Hilfe zur Erziehung zu beantragen. Diese Sorgerechts- oder Ergänzungspflegschaften können auch dem Jugendamt übertragen werden.
Kontakt:
T 06851 801-5101
F 06851 801-5190
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat, wer
Über das 12. Lebensjahr hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Kindes, wenn
Unterhaltsvorschuss erhalten auch nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, sind.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt seit dem 1. Januar 2024:
Links/Dokumente:
Kontakt:
T 06851 801-5101
F 06851 801-5190
Kinder haben bis zum Erreichen ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit (Ausbildungsende) Anspruch auf Unterhalt. Alleinerziehende Elternteile kommen dieser Pflicht in Form eines Betreuungsunterhalts nach. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat seine Unterhaltspflicht durch Geldleistungen zu erfüllen. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs hängt vom Alter des Kindes und dem Einkommen des oder der Unterhaltspflichtigen ab. Die Berechnung erfolgt anhand der Düsseldorfer Tabelle.
Das unterhaltsberechtigte Kind bzw. dessen gesetzlicher Vertreter kann grundsätzlich die Titulierung des Unterhaltsanspruchs in vollstreckbarer Form verlangen. Vollstreckbare Unterhaltstitel sind (kostenfreie) Jugendamtsurkunden, notarielle Verpflichtungserklärungen sowie gerichtlich herbeigeführte Vergleiche, Beschlüsse und einstweilige Anordnungen.
Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen hilft das Jugendamt im Rahmen einer Beistandschaft. Auch die Zahlung von Unterhaltsvorschuss ist durch das Jugendamt möglich.
Kontakt:
T 06851 801-5101
F 06851 801-5190
Sind Eltern bei Geburt des Kindes nicht verheiratet, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu, wobei diese bei Minderjährigkeit im Rahmen einer Vormundschaft unterstützt wird. Soll die elterliche Sorge nach rechtswirksamer Vaterschaftsanerkennung mit dem Vater gemeinsam ausgeübt werden, ist eine Sorgeerklärung von beiden Eltern abzugeben.
Soll die elterliche Sorge mit dem Vater gemeinsam ausgeübt werden, ist eine Sorgeerklärung abzugeben. Die Sorgeerklärung muss bei einem Notar oder kostenfrei beim Jugendamt beurkundet werden. Die Abgabe der Sorgeerklärungen ist auch vor Geburt des Kindes möglich. Ist die Mutter nicht mit einer gemeinsamen Sorge einverstanden, so kann der Vater auch gegen den Willen der Mutter das Sorgerecht erhalten, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Dazu muss die Vaterschaft feststehen und der Vater einen Antrag beim Familiengericht stellen. Die Mutter hat sodann eine Frist von sechs Wochen, um dem Antrag des Vaters zu widersprechen und Gründe gegen das gemeinsame Sorgerecht zu benennen.
Die gemeinsame Sorge bleibt auch im Fall einer Trennung der Eltern bestehen und kann nur durch Beschluss des Familiengerichts beendet werden. Heiraten die Eltern zu einem späteren Zeitpunkt ohne zuvor eine Sorgeerklärung abgegeben zu haben, steht ihnen ab diesem Zeitpunkt die gemeinsame elterliche Sorge zu.
Kontakt:
T 06851 801-5101
F 06851 801-5190
Alleinerziehende oder alleinsorgeberechtigte Elternteile können für Ihr Kind beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragen. Das Kind muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben; seine Staatsangehörigkeit ist ohne Bedeutung. Die Beistandschaft ist schriftlich zu beantragen. Sie ist freiwillig und kann jederzeit beendet werden. Sie greift nicht in die elterliche Sorge ein, sondern tritt neben diese.
Wird das Jugendamt Beistand eines Kindes, kann es rechtlich verantwortlich für dieses handeln und den Kindesunterhalt geltend machen, die Feststellung der Vaterschaft veranlassen und das Kind in beiden Fällen gerichtlich vertreten. Auf Wunsch können die Aufgaben beschränkt werden. Die Beistandschaft ist kostenfrei.
Kontakt:
T 06851 801-5101
F 06851 801-5190
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, gilt die Vaterschaft erst dann als festgestellt, wenn der Vater diese urkundlich anerkennt und die Mutter urkundlich zustimmt. Erfolgt die Vaterschaftsanerkennung nicht freiwillig, ist eine Feststellungsklage beim zuständigen Familiengericht möglich. Das Jugendamt kann im Rahmen einer Beistandschaft bei der Vaterschaftsfeststellung unterstützen.
Ab wirksam festgestellter Vaterschaft erwirbt das Kind Unterhalts-, Erb- und Rentenansprüche.
Die Anerkennung der Vaterschaft ist, auch vor der Geburt, möglich bei allen Standesämtern, Amtsgerichten und Notaren, sowie kostenfrei beim Jugendamt.
Kontakt:
T 06851 801-5101
F 06851 801-5190