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Das Kreisjugendamt bietet vielfältige Hilfs- und Unterstützungsleistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche in den unterschiedlichsten Situationen an.
Hierzu zählen:
Personensorgeberechtigte haben Anspruch auf Hilfe, um ihren Erziehungsauftrag zum Wohl des Kindes auszuüben. Die vom Jugendamt angeboten Hilfen müssen für die weitere Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen geeignet und notwendig sein. Das Jugendamt berät Personensorgeberechtigte sowie deren Kinder über die Leistungsmöglichkeiten der Jugendhilfe. Wird Hilfe gewünscht und gewährt, wird der Hilfeverlauf in einem Hilfeplan festgelegt, für dessen Umsetzung eine Mitwirkungsverpflichtung besteht.
Die Umsetzung der Hilfen erfolgt unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten in der Regel durch freie Träger der Jugendhilfe.
Je nach Problemlage sind drei Kategorien von Hilfen zur Erziehung zu unterscheiden. Ambulante Hilfen, unterstützen die Erziehungsarbeit im direkten Umfeld der Familie. Ambulante Unterstützung kann erfolgen in Form von Erziehungsberatung, durch Einsatz eines Helfers in der Familie und durch soziale Gruppenangebote für Kinder und Jugendliche. Diese Hilfen werden von den Familienberatungszentren in den jeweiligen Gemeinden sichergestellt. Zudem bieten die Familienberatungszentren im Rahmen ihrer Präventionsarbeit zahlreiche Kurse für Kinder, Jugendliche und Eltern zu vielfältigen Themen im Rahmen der Erziehung an.
Stationäre Hilfen wie Vollzeitpflege, Heimerziehung oder intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung werden außerhalb der Familie umgesetzt, ohne jedoch den Gedanken an die Rückführung in die Herkunftsfamilie aufzugeben.
Sind Mütter oder Väter aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung nicht in der Lage, alleine für ein Kind zu sorgen, besteht die Möglichkeit einer gemeinsamen Betreuung in einer geeigneten Wohnform.
Kontakt:
T 06851 801-5101
F 06851 801-5190
Die elterliche Sorge beschreibt das Grundrecht und die Pflicht der Eltern, für ihr Kind rechtlich und tatsächlich verantwortlich zu handeln. Sind die Eltern verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Das Jugendamt unterstützt die Erziehungstätigkeit der Eltern. Familienberatung, Tagesbetreuung für Kinder oder Hilfen zur Erziehung, aber auch Maßnahmen der Jugendförderung sind Angebote des Jugendamtes.
Sind Eltern bei Geburt des Kindes nicht verheiratet, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu, wobei diese bei Minderjährigkeit im Rahmen einer Vormundschaft unterstützt wird. Soll die elterliche Sorge mit dem Vater gemeinsam ausgeübt werden, ist eine Sorgeerklärung abzugeben. Ist die Mutter nicht mit einer gemeinsamen Sorge einverstanden, so kann der Vater auch gegen den Willen der Mutter das Sorgerecht erhalten, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Dazu muss die Vaterschaft feststehen und der Vater muss einen Antrag beim Familiengericht stellen. Die Mutter hat dann eine Frist von 6 Wochen, um dem Antrag des Vaters zu widersprechen und Gründe gegen das gemeinsame Sorgerecht zu benennen.
Sind beide Elternteile Inhaber der elterlichen Sorge und streben im Falle einer Trennung oder Scheidung die alleinige elterliche Sorge an, so entscheidet das Familiengericht. Können sich Eltern nicht einigen, entscheidet das Gericht gleichfalls über Umgangsregelungen.
Ist eine Kindeswohlgefährdung nicht auszuschließen, weil die elterliche Sorge nicht oder nicht ausreichend sichergestellt ist, sieht der Gesetzgeber Möglichkeiten vor, diese im Rahmen einer Vormundschaft oder einer Pflegschaft ganz oder teilweise zu ersetzen.
Halten sich Kinder oder Jugendliche gegen den Willen des oder der Personensorgeberechtigten bei Dritten auf, besteht ein Rechtsanspruch auf Herausgabe.
Kontakt:
T 06851 801-5101
F 06851 801-5190
Das Jugendamt hat im Rahmen seines Wächteramtes die Verpflichtung, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Gefährdung von Kindern und Jugendlichen zu verhindern oder das Kindeswohl im Fall einer erkennbaren Gefahr zu sichern.
Das Jugendamt ist verpflichtet, Kinder und Jugendliche unabhängig von deren Beweggründen in Obhut zu nehmen, wenn diese als „Selbstmelder“ darum bitten. Eine Inobhutnahme ist gleichfalls vorzunehmen, wenn über „Fremdmelder“ die dringende Notwendigkeit einer Gefahrenabwehr oder Kindeswohlsicherung angezeigt wird. Oft erfolgt die Fremdmeldung in direktem Zusammenhang mit der Zuführung des oder der Minderjährigen (i.d.R. durch die Polizei). Die kurzzeitige Unterbringung erfolgt in sogenannten Bereitschaftspflegefamilien, in Ausnahmefällen auch in einem Heim. Die Personensorgeberechtigten sind zeitnah über die Inobhutnahme zu informieren. Sie entscheiden, über den weiteren Verlauf. Die Inobhutnahme ist mit der Rückführung in den Haushalt der Eltern beendet. Sie kann jedoch in direkter Folge mit Hilfen zur Erziehung verbunden werden. Eine Inobhutnahme im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder gegen deren Willen ist nur in Ausnahmefällen möglich. Sieht das Jugendamt in der Rückführung eine weitere Gefährdung, bleibt ihm die Möglichkeit, das Familiengericht über seine Problemsicht zu informieren und einen Eingriff in die elterliche Sorge zu beantragen. Gravierende Gründe für eine schützende Fremdunterbringung können zum Beispiel schwere Kindesvernachlässigung, Misshandlung oder Missbrauch sein. Hält sich ein Kind oder ein Jugendlicher mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten bei einer anderen Person oder in einer Einrichtung auf, kann das Jugendamt bei Gefahr im Verzug eine Herausnahme veranlassen. Das weitere Verfahren entspricht weitgehend dem der Inobhutnahme. Eine Kostenbeteiligung erfolgt im Rahmen einer Einkommensüberprüfung.
Neben der Krisenintervention im konkreten Einzelfall, beinhaltet der Schutzauftrag des Jugendamtes auch die Überprüfung von Erbringern späterer Jugendhilfeleistungen. Sollen Pflegekinder in Familienpflege regelmäßig betreut werden und greifen keine gesetzlichen Ausnahmeregelungen, muss das Jugendamt hierfür eine Pflegeerlaubnis erteilen. Einrichtungen der Jugendhilfe bedürfen einer Betriebserlaubnis und unterliegen örtlichen Prüfungen und Meldeverpflichtungen.
Im Rahmen des Kinder- und Jugendschutzes obliegen dem Jugendamt weitere Zuständigkeiten und Aufgaben präventiver und planerischer Art.
Kontakt:
T 06851 801-5101
F 06851 801-5190
Bei den Frühen Hilfen im Landkreis Sankt Wendel handelt es sich ein Präventionsprogramm von Jugend- und Gesundheitshilfe, die das Ziel hat, Familien beim Übergang zur Elternschaft zu unterstützen. Die Frühen Hilfen ermöglichen eine frühzeitige und nachhaltige Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und deren Eltern durch eine möglichst lückenlose Begleitung ab der Schwangerschaft bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres (bei Bedarf bis zum 3. Lebensjahr).
Das zentrale Netzwerk Frühe Hilfen im Landkreis Sankt Wendel ist eine wichtige Schnitt- und Vernetzungsstelle. Beteiligt sind alle Institutionen und Projekte des Landkreises, die an der Prävention und Intervention in der frühen Kindheit arbeiten. Ziel der Netzwerkarbeit ist es, Auf- und Ausbau von Kooperationsstrukturen zur bedarfsgerechten Vermittlung von angemessenen Interventionen sicher zu stellen.
Zu den Angeboten gehören auch der Kurs “Das Baby verstehen”, ein ein Kurs für gelingende Elternschaft, für Paare und Alleinerziehende, die ein Kind erwarten oder gerade Eltern geworden sind. Hier lernen Eltern besser verstehen, was das Baby mitteilen will und erhalten Informationen über frühe Entwicklungsprozesse, die bei der Betreuung des Kindes helfen. Eltern profitieren vom Erfahrungsreichtum der Kursleiterin und können sich mit anderen Menschen, die sich in der gleichen Situation befinden, austauschen.
Ein weiteres Angebot: die Eltern-Kind-Treffs in St. Wendel und Nonnweiler. Diese finden regelmäßig statt und liefern alltagspraktische Informationen rund um die Entwicklung und Bedürfnisse des Kindes. Individuelle Fragen werden beantwortet, neue Kontakte können geknüpft und Erfahrungen ausgetauscht werden.
Kontakt:
Gesundheitsamt
T 06851 801-5307 oder -5310
F 06851 801-5390
Jugendamt
T 06851 801-5319
Dokumente
Ein Pflegekind ist ein Kind, das nicht in seiner eigenen Familie, sondern ersatzweise in einer anderen Familie, einer Pflegefamilie, lebt. Die Gründe hierfür sind unterschiedlich, zeugen jedoch in der Regel von belastenden Vorerfahrungen des Kindes mit seinem sozialen Umfeld.
Pflegekinder treffen im Normalfall auf ihnen bislang nicht bekannte Pflegeeltern. Es gibt jedoch auch Fälle der sogenannten „Verwandtenpflege“, wo Pflegekinder zum Beispiel bei den Großeltern, wohnen.
Im Gegensatz zu adoptierten Kindern haben Pflegekinder nicht den Status des eigenen Kindes. Der Verbleib in der Pflegefamilie kann unterschiedlich lange ausfallen. Die Rückführung in die Herkunftsfamilie ist oft Ziel der Hilfe. Je nach Hilfebedarf lassen sich Pflegeverhältnisse unterscheiden.
Die Bereitschaftspflege ist die kurzfristige und kurzzeitige Unterbringung nach einer Krisenintervention als Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls.
Die Vollzeitpflege ist eine Hilfe zur Erziehung, die auch auf Dauer angelegt sein kann. Der Pflegekinderdienst des Jugendamtes ist nicht nur für die Kontakte zu den im Landkreis betreuten Pflegekindern zuständig, sondern erfüllt auch die Aufgabe, Pflegeeltern zu werben, zu überprüfen und später bei ihrer Arbeit zu beraten und zu unterstützen. Sind festgelegte Ausnahmekriterien nicht erfüllt, dauert die Familienpflege etwa länger als 8 Wochen, so ist eine Pflegeerlaubnis des Jugendamtes einzuholen. Werden mehr als 6 Kinder betreut, ist vom Landesjugendamt eine Betriebserlaubnis auszustellen.
Keine Pflegekinder im zuvor genannten Sinne sind Tagespflegekinder. Die Tagespflege reagiert nicht auf erzieherischen Bedarf oder eine Notsituation, sondern stellt als eine Form der Tagesbetreuung lediglich die tageszeitlich beschränkte Kinderbetreuung im Haushalt der Erziehungsberechtigen oder alternativ der Tagespflegeperson dar.
Kontakt:
T 06851 801-5101
F 06851 801-5190
Das Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe) verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in diesem Fall das Kreisjugendamt Sankt Wendel, zur Sicherstellung umfangreicher Leistungen und Angebote, deren Finanzierung ein zentraler Kostenfaktor in der kommunalen Haushaltsplanung ist.
Die Leistungen orientieren sich am jeweiligen Hilfebedarf innerhalb der jeweiligen sozialen Rahmenbedingungen. Sie stellen zum Großteil Rechtsverpflichtungen dar und sind unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsberechtigten zu gewähren.
In diesem Sinn ist der öffentliche Jugendhilfeträger (das Jugendamt) grundsätzlich zur Kostentragung verpflichtet. Unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen müssen sich jedoch Kinder, Jugendliche, Eltern sowie junge Volljährige an diesen Kosten beteiligen. Wie und unter welchen Voraussetzungen dies zu geschehen hat, regelt die Kostenheranziehung. Fallen Kostenbeiträge für die Verpflichteten an, werden diese durch einen Leistungsbescheid festgesetzt und mitgeteilt.
Neben der Festsetzung von Kostenbeiträgen besteht bei Maßnahmen der Jugendarbeit, der Förderung der Erziehung in der Familie bei der Förderung in Tageseinrichtungen oder bei einer Förderung im Rahmen der Kindertagespflege die Möglichkeit der Kostenbeteiligung in Form von Teilnahmebeiträgen und Gebühren. Diese können nach entsprechender Einkommensüberprüfung und im Rahmen von Ermessensspielräumen ganz oder teilweise erlassen oder übernommen werden.
Kontakt:
T 06851 801-5101
F 06851 801-5190
Fällt der überwiegend erziehende Elternteil aus zwingenden Gründen, oft sind dies gesundheitliche Gründe, für die Wahrnehmung dieser Erziehungsaufgabe aus, hat er Anspruch auf Unterstützung. Kinder bis 14 Jahre sollen in diesen Fällen durch den Einsatz entsprechender Fachdienste im eigenen Haushalt weiterbetreut und versorgt werden, wenn es für ihr Wohl erforderlich ist. In Ausnahmefällen ist die Versorgung auch außerhalb des elterlichen Haushalts möglich. Die gleiche Hilfe ist bei Ausfall beider Elternteile oder im Falle Alleinerziehender möglich. Erzieherische Defizite müssen nicht vorliegen.
Ambulant erbrachte Leistungen sind kostenfrei. Bei stationär erbrachten Leistungen erfolgt eine Kostenbeteiligung im Rahmen einer Einkommensüberprüfung.
Kontakt:
T 06851 801-5101
F 06851 801-5190
Im Rahmen einer interkommunalen Lösung wurde zum 01.02.2018 eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der Landkreise Neunkirchen, Merzig-Wadern und Sankt Wendel beim Landkreis Neunkirchen errichtet.
Ansprechpartner:
Zentrale Adoptionsvermittlungsstelle der Landkreise Neunkirchen, Merzig-Wadern und Sankt Wendel
Kreisjugendamt Neunkirchen
Frau Edwards
Saarbrücker Str. 1
66538 Neunkirchen
T 06824 906-5916
v.edwards@landkreis-neunkirchen.de
Frau Schuld
Saarbrücker Str. 1
66538 Neunkirchen
T 06824 906-5913
k.schuld@landkreis-neunkirchen.de
Sind Kinder oder Jugendliche seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht, besteht Anspruch auf Eingliederungshilfe. Damit soll eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht oder erleichtert werden. Die seelische Behinderung oder die hohe Wahrscheinlichkeit von deren Eintreten müssen durch ein Gutachten bestätigt sein.
Ambulant erbrachte Leistungen sind kostenfrei. Bei stationär erbrachten Leistungen erfolgt eine Kostenbeteiligung im Rahmen einer Einkommensüberprüfung.
Kontakt:
T 06851 801-5101
F 06851 801-5190
Im Fall der Trennung oder Scheidung verheirateter oder nicht verheirateter Eltern berät und vermittelt das Jugendamt dahingehend, eine gemeinsame Lösung bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts zu finden. Das Ergebnis dieser Beratung, die immer zum Wohl des Kindes zu erfolgen hat, kann mit Zustimmung der Betroffenen an das zuständige Familiengericht übermittelt werden.
Spätere Neuregelungen der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts können beim zuständigen Familiengericht dann beantragt werden, wenn eine außergerichtliche Einigung der Elternteile nicht möglich ist. Das Jugendamt ist bei diesen gerichtlichen Verfahren mitwirkend.
Kontakt:
T 06851 801-5101
F 06851 801-5190
Auch junge Volljährige haben Anspruch auf notwendige Hilfe, wenn sie eine eigenverantwortliche Lebensführung nicht realisieren können. Diese Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt. Die Ausgestaltung der Hilfe orientiert sich weitgehend an den Hilfen zur Erziehung.
Eine Kostenbeteiligung erfolgt im Rahmen einer Einkommensüberprüfung.
Kontakt:
T 06851 801-5101
F 06851 801-5190
Verfahrenslotsen sind Personen, die den Weg zu Leistungen der Eingliederungshilfe zeigen. Sie können erklären, was Leistungen der Eingliederungshilfe sind, von wem man diese Leistungen bekommen kann und was man dafür tun muss.
Kontakt:
T 06851 801-5185
F 06851 801-5190
Sind Jugendliche und Heranwachsende mit dem Gesetz in Konflikt geraten, erstellt das Jugendamt im Rahmen seiner Jugendgerichtshilfe einen Bericht, der Aussagen über die Person des Täters und dessen soziales Umfeld enthält, eine Entwicklungsprognose abgibt und dem Gericht Vorschläge zur Strafbemessung macht.
Kontakt:
T 06851 801-5101
F 06851 801-5190