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Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sieht es vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen.
Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen. Auch Asylbewerber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz haben.
Die Meldung nach §20 IfSG erfolgt ausschließlich über das Meldeportal des Gesundheitsamtes (externer Link).
Bitte beachten: Die ausgefüllte Excel-Datei darf nicht per E-Mail an das Gesundheitsamt gesendet werden, sondern nur über das Meldeportal Masernschutzgesetz. Bitte melden Sie nur Personen, von denen Ihnen kein Nachweis oder kein ausreichender Impfschutz vorliegt, sowie bei Zweifeln an den vorgelegten Dokumenten.
Für Rückfragen steht das Gesundheitsamt zur Verfügung:
T 06851 801-5301
Das Gesundheitsamt und die Gesundheitskoordination des Landkreises Sankt Wendel haben wichtige Ansprechpartner, Publikationen und Angebote für Long- und Post-Covid-Betroffene zusammengestellt. Das Dokument finden Sie unten. Bitte beachten Sie: Diese Darstellung ersetzt kein medizinisches Gespräch mit Ihrem behandelnden Arzt. Bitte nehmen Sie bei körperlichen oder psychischen Beschwerden Kontakt mit Ihrem Arzt auf.
Links
Long Covid/Post Covid:
Impfung:
Seit dem 28.06.2024 ist der Regionalverband Saarbrücken RVSB nach § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit auf dem Gebiet des Heilpraktikerrechts allein im Saarland für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (Heilpraktikererlaubnis) zuständig. Der Regionalverband Saarbrücken erteilt für Einwohner des Saarlandes sowie EU-Ausländer die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung.
Weiter Informationen bezüglich des Antragsverfahrens erhalten Sie auf auf der Seite des Regionalverbandes Saarbrücken.
Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit unberührt. Dementsprechend erfolgt die Bearbeitung der Tätigkeitsanzeigen von Heilpraktikern weiterhin beim Gesundheitsamt in St. Wendel.
Landkreis Sankt Wendel
Gesundheitsamt
Werschweilerstraße 40
66606 St. Wendel
Montag - Donnerstag:
8 - 12 Uhr und 13 - 15.30 Uhr
Freitag:
8 - 12 Uhr und 13 - 15 Uhr