Körpergewicht mittels Bioimpedanz aus der Bioimpedanzwaage.

Dienste

Amtsärztlicher Dienst

Der Amtsärztliche Dienst des Gesundheitsamtes wird tätig in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben im Auftrag von Behörden, Gerichten, öffentlich-rechtlichen Institutionen und vergleichbaren Einrichtungen. Die gesetzlichen Grundlagen sind u.a. das Gesundheitsdienstgesetz, Bundes- und Landesbeamtenrecht, die Beihilfeverordnung, das Sozialgesetzbuch, Tarifbestimmungen für den öffentlichen Dienst, das Heilpraktikergesetz sowie geltende Anzeige- und Meldepflichten.

Das Gesundheitsamt registriert und archiviert auch alle eingehenden Todesbescheinigungen, erteilt diesbezügliche Auskünfte und leitet die Informationen zur statistischen Auswertung an das Krebsregister weiter.

  • Gutachten und Zeugnissen für Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltungen (Einstellungsuntersuchung, Dienstfähigkeit etc.)
  • Gutachten für Beihilfestellen
  • Gutachten für Gerichte
  • Gutachten im Rahmen der Fahrerlaubnis-Verordnung
  • Gutachten aufgrund einzelner berufsspezifischer gesetzlicher Vorgaben (Zulassung für bestimmte Berufe)
  • Gesundheitszeugnisse für Schulbehörden und Prüfungsämter (z.B. Befreiung vom Sportunterricht bei über 18-Jährigen, Prüfungsbefreiung)
  • Gutachten im Sozialhilfe- und Asylrecht
  • Gutachten über Heilkur- und Sanatoriumsaufenthalte
  • Beglaubigung von Bescheinigungen bei Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Auslandsreisen

Wir führen als staatlich anerkannte Gelbfieberimpfstelle Gelbfieberimpfungen durch.

Eine Gelbfieberimpfung wird häufig empfohlen bei Reisen nach Südamerika oder nach Afrika. Außerdem fordern viele Länder den Nachweis einer Gelbfieberimpfung bei der Einreise aus einem Gelbfieber-Risikogebiet.

Eine Gelbfieberimpfung soll mindestens zehn Tage vor Reiseantritt erfolgen, um sicher wirksam zu sein und um offiziell vom Reiseland anerkannt zu werden. Im internationalen Reiseverkehr ist die Gelbfieberimpfbescheinigung lebenslang gültig.

Terminvereinbarung: 
T 06851 801-5311

Die Reisemedizinische Beratung informiert:

  • über gesundheitliche Risiken in Ihrem Reiseland,
  • über die Schutzimpfungen, die für Ihr Reiseland vorgeschrieben oder empfohlen sind,
  • über die geeigneten Vorbeugungsmaßnahmen bei Reisen in Malariagebiete,
  • Wer auch im Urlaub auf Betäubungsmittel angewiesen ist, braucht bei Reisen ins Ausland eine Bescheinigung seines Arztes, die zusätzlich von der zuständigen Gesundheitsbehörde beglaubigt worden ist. Diese Beglaubigung erhalten Sie bei uns.

Das Gesundheitsamt erfasst die Heilpraktiker nach dem Heilpraktikergesetz und die Heilberufe nach dem Gesundheitsdienstgesetz (ÖGDG des Saarlandes). Die in einem Beruf des Gesundheitswesens selbständig Tätigen sind verpflichtet, die Aufnahme und Beendigung der Berufsausübung dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Überwacht werden die nicht in Kammern organisierten, staatlich geregelten Berufe des Gesundheitswesens, um die Bevölkerung vor Personen, die unerlaubt diese Berufe ausüben, zu schützen.

Im Rahmen der Medizinalaufsicht werden Personen überprüft, die berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten ausüben, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dienen. Zur Ausübung solcher Tätigkeiten ist die Berufserlaubnis als Heilpraktiker erforderlich.

Das Gesundheitsamt registriert und archiviert alle eingehenden Todesbescheinigungen, erteilt diesbezügliche Auskünfte und leitet die Informationen zur statistischen Auswertung an das Krebsregister weiter.

Kinder- und Jugendärztlicher Dienst

Der Kinder- und Jugendärztliche Dienst des Landkreises Sankt Wendel berät und betreut Kinder und Jugendliche bzw. deren Erziehungsberechtigte ab der Geburt bis zum 18. Lebensjahr. Auch Einrichtungen können sich mit Fragen rund um das Thema Kindergesundheit an uns wenden.

Die Aufgabengebiete umfassen:

Alle Kinder, die im Landkreis Sankt Wendel wohnen werden von uns vor ihrer Einschulung zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Einschuluntersuchung eingeladen. Die Erziehungsberechtigen erhalten hierzu eine Einladung mit einem Fragebogen per Post oder über den Kindergarten. In der Regel finden zwei Termine statt. Eine Voruntersuchung, die gewöhnlich im Kindergarten stattfindet und bei der die Anwesenheit der Eltern nicht erforderlich ist, und eine Hauptuntersuchung, die mit den Eltern stattfindet. Je nach Gegebenheiten im Kindergarten findet die Hauptuntersuchung dort statt oder alternativ bei uns im Amt. Genaueres hierzu finden Sie in Ihrer Einladung. 

Was wird untersucht?

  • Hör- und Sehtest
  • Erhebung des Entwicklungsstandes mit standardisiertem Testverfahren (SOPESS)
  • Anamnese und körperliche Untersuchung
  • Impfbuchcheck
  • Beratung und bei Bedarf Förderempfehlung

Was sollten Sie mitbringen? 

  • U-Heft (das gelbe Vorsorgeheft) 
  • Impfbuch
  • den ausgefüllten Fragebogen
  • evtl. vorhandene Entwicklungsberichte und/oder Arztbriefe

Wir erstellen auf Antrag ärztliche Gutachten z.B. zu folgenden Themen: 

  • Ruhen der Schulpflicht 
  • Schulpflichtverlängerung 
  • Schulversäumnis 
  • Sportbefreiung 
  • Prüfungsbefreiung
  • Verlängerung der Prüfungszeit
  • Hausunterricht
  • Schülerbeförderung

Auftraggeber für solche Atteste sind in der Regel die Schulen oder das Kultusministerium. Zur Untersuchung sollten alle vorhandene relevante Dokumente (z.B. Arztbriefe, psychologische Gutachten, Förderberichte…) mitgebracht werden.

Auftraggeber für Gutachten im Sozialrecht sind in der Regel die Kommunen oder die Ministerien. Die Fragestellungen betreffen z.B. folgende Themen:

  • Eingliederungshilfe
  • Mehrbedarf
  • Asylbewerberleistungsgesetz

Zur Untersuchung sollten alle vorhandenen relevanten Dokumente (z.B. Arztbriefe, psychologische Gutachten…) mitgebracht werden.

Wir beraten bei Fragen rund um das Thema Impfen. Wir orientieren uns dabei an den Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO). Im Rahmen der Einschuluntersuchung werden von uns die Impfbücher der Kinder kontrolliert. Sollten Impfungen fehlen, erhalten Sie von uns eine Impfempfehlung mit der Bitte, fehlende Impfungen in der kinder- oder hausärztlichen Praxis nachholen zu lassen. 

Seit dem 01.02.2020 ist zudem das Masernschutzgesetz in Kraft. Dies bedeutet für alle Kinder, die eine Schule oder einen Kindergarten besuchen, dass ein vollständiger Impfschutz gegen Masern vorgewiesen werden muss. Auch bei Fragen hierzu beraten wir Sie gern.  


Weiterführende Links:
Impfkalender RKI 2024 (externer Link)
Masernschutzgesetz (externer Link)
 

Der Jugendärztliche Dienst berät zu allen Gesundheitsthemen, die für Kinder und Jugendliche relevant sein können.

Zum Beispiel:

  • gesunde Ernährung
  • Bewegung
  • Hitze- und Sonnenschutz
  • Impfungen
  • Infektionskrankheiten

Weiterführende Links:
https://www.infektionsschutz.de 
https://www.bzga.de 

Beratung und Untersuchung von Kindern im Vorschulalter mit Entwicklungsauffälligkeiten und/oder speziellem Förderbedarf 

Im Auftrag der Frühförderstelle der Lebenshilfe St. Wendel untersucht der Kinder- und Jugendärztliche Dienst Kinder im Vorschulalter, für die wegen Entwicklungsauffälligkeiten oder vorliegender Behinderung eine Frühfördermaßnahme eingeleitet werden soll.

Kontakt

T (06851) 801-5334
F (06851) 801-5390


Vertragsärztin der Frühförderung:
k.schmidt@lkwnd.de 

Sozialmedizinische Assistentinnen:
d.huwer@lkwnd.de  

Zahnärztlicher Dienst

Aufgabenbereiche:

  • Zahnmedizinische Gruppenprophylaxe in Grund-  und Förderschulen
  • Gesundheitsberichterstattung zur Mundgesundheit bei Kindern und Jugendlichen
  • Gutachtliche Stellungnahmen für Behörden
  • Überwachung der Infektionshygiene in Zahnarztpraxen

Kontakt:

Klaus Menzner
T 06851 801-5313

k.menzner@lkwnd.de

Nadine Hennes
T 06851 801-5314

n.hennes@lkwnd.de 

 

Schulpsychologischer Dienst

Der Schulpsychologische Dienst des Landkreises Sankt Wendel berät Eltern, Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler bei schulbezogenen Problemen und Fragestellungen. 

Voraussetzung ist, dass das Kind eine öffentliche Schule im Landkreis Sankt Wendel besucht. Die Beratung ist als Dienstleistung des Landkreises Sankt Wendel für die Ratsuchenden kostenlos, und wir unterliegen der Schweigepflicht. 

Die Inanspruchnahme der schulpsychologischen Beratung ist freiwillig.