Kosten und Kostenbeteiligung

Das Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe) verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in diesem Fall das Kreisjugendamt Sankt Wendel, zur Sicherstellung umfangreicher Leistungen und Angebote, deren Finanzierung ein zentraler Kostenfaktor in der kommunalen Haushaltsplanung ist. Die Leistungen orientieren sich am jeweiligen Hilfebedarf innerhalb der jeweiligen sozialen Rahmenbedingungen. Sie stellen zum Großteil Rechtsverpflichtungen dar und sind unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsberechtigten zu gewähren.

In diesem Sinn ist der öffentliche Jugendhilfeträger (das Jugendamt) grundsätzlich zur Kostentragung verpflichtet. Unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen müssen sich jedoch Kinder, Jugendliche, Eltern sowie junge Volljährige an diesen Kosten beteiligen. Wie und unter welchen Voraussetzungen dies zu geschehen hat, regelt die Kostenheranziehung. Fallen Kostenbeiträge für die Verpflichteten an, werden diese durch einen Leistungsbescheid festgesetzt und mitgeteilt.
Neben der Festsetzung von Kostenbeiträgen besteht bei Maßnahmen der Jugendarbeit, der Förderung der Erziehung in der Familie bei der Förderung in Tageseinrichtungen oder bei einer Förderung im Rahmen der Kindertagespflege die Möglichkeit der Kostenbeteiligung in Form von Teilnahmebeiträgen und Gebühren. Diese können nach entsprechender Einkommensüberprüfung und im Rahmen von Ermessensspielräumen ganz oder teilweise erlassen oder übernommen werden.

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